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Antrag



Nachteilsausgleich

Bei der Durchführung von Meisterprüfungen sind die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen oder Teilleistungsstörungen zu berücksichtigen.


Liegt eine Behinderung oder Teilleistungsstörung (§12 MPVerfVO) vor, ist ein Nachteilsausgleich zu gewähren, der dann zu einer Modifikation der Prüfung führen kann. Dieses Recht ergibt sich aus dem Gleichheitsgrundsatz, dem Sozialstaatsprinzip und dem Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen. Diese Grundrechte sind im Grundgesetz normiert und werden durch die Vorschriften der Handwerksordnung sowie der Meisterprüfungsverfahrensverordnung umgesetzt.


Durch die Gewährung von Nachteilsausgleichen dürfen allerdings die fachlichen-qualitativen Anforderungen an die Prüflinge nicht verringert werden. Abweichungen dürfen nicht den Inhalt der Prüfung betreffen. Um die Chancengleichheit aller zu wahren, dürfen im Umkehrschluss Prüfungsleistungen behinderter Prüflinge nicht besser beurteilt werden als bei anderen Prüflingen.


Der Antrag auf Nachteilsausgleich sollte vom Prüfling rechtzeitig, jedoch spätestens mit der Anmeldung zur Meisterprüfung bzw. dem Antrag auf Prüfungszulassung erfolgen. Hier sollte der Prüfling bereits geeignete Nachteilsausgleiche konkret darlegen und begründen (z. B. Kopie des Schwerbehindertenausweises, ärztliche Bescheinigung etc.). Beruft sich ein Prüfling erst nachdem er die Prüfung bereits absolviert hat auf seine Behinderung, so kann die Prüfung nicht nachträglich neu bewertet werden.






§12 Meisterprüfungsverfahrensverordnung:
  1. Bei der Durchführung der Prüfungsleistung sind die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Insbesondere können individuelle Nachteilsausgleiche gewährt werden, etwa durch abweichende Zeitvorgaben für das Erbringen der Prüfungsleistung, die Zulassung von Hilfsmitteln […].
    Die Art und Schwere der Behinderung sind mit dem Antrag auf Zulassung und Anmeldung zur Meisterprüfung durch ärztliches Attest nachzuweisen […].
  2. Absatz 1 findet in Bezug auf Menschen mit Teilleistungsstörungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Nachweis auch durch sonstige geeignete Bescheinigungen geführt werden kann.
 




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