Die Handwerkskammer Karlsruhe arbeitet konstant daran, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.Erklärung zur Barrierefreiheit

                                                                                                                 

Allgemeine Anmerkung

Die Internetseite der Handwerkskammer Karlsruhe basiert auf Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft handwerkskammer.de. In Absprache mit dem Projektverantwortlichen haben wir die Rückmeldung bekommen, dass die Vorgaben und Vorlagen für die Webseiten der Handwerkskammer einem umfangreichen barrierefreien Test unterzogen wurden, um die Barrierefreiheit zu gewährleisten.



Die Handwerkskammer Karlsruhe ist bemüht, ihre Webseiten in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

 

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.hwk-karlsruhe.de.

 

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist grundsätzlich mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

 

2. Derzeitige Ausnahmen

Title-Attribut bei Youtube-Videos

Es sind iFrame-Elemente mit youtube-Inhalten vorhanden. Die iFrame-Elemente enthalten teilweise noch kein title-Attribut mit einer aussagekräftigen Beschreibung. Blinde Nutzer können so nicht entscheiden, ob sie das iFrame und seine darin befindlichen Bedienelemente überspringen möchten. Wird derzeit überarbeitet, bei neuen Inhalten wird bereits immer ein Title hinzugefügt.

 

Deutsche Gebärdensprache, § 10 Absatz 1 Satz 2 L-BGG i. V. m. § 4 BITV 2.0

Anforderung:

Auf der Startseite einer Webseite sind Informationen zu ihren wesentlichen Inhalten, Hinweise zur Navigation, eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit und Hinweise auf weitere auf der Webseite vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen.

Maßnahmen:

Die Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache unter Beachtung der oben genannten Vorschriften ist in Planung. Hier findet ein Austausch der baden-württembergischen Handwerkskammern statt, die Ressourcen bündeln und ein gemeinsames Video erstellen.

 

 

Barrierefreiheit von Dokumenten, § 2 Satz 2 L-BGG-DVO

Anforderung:

Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 L-BGG müssen Webseiten baden-württembergischer öffentlicher Stellen barrierefrei sein. Zum Inhalt von Webseiten gehören gemäß § 2 Satz 2 L-BGG-DVO unter anderem auch Dokumente. Diese müssen daher ebenfalls barrierefrei sein.

Maßnahmen:

Die Umsetzung erfolgt derzeit in Abstimmung mit den Fachabteilungen.

 

 

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 07.06.2021 erstellt.

Die Erklärung wurde zuletzt am 20.06.2022 überprüft.

 

 

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Handwerkskammer Karlsruhe

Christian Schreiber

0721 1600-118, schreiber@hwk-karlsruhe.de

 

 

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseiten den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Handwerkskammer Karlsruhe wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.

 

Falls die Handwerkskammer Karlsruhe nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

 

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten:
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 279 3360
E-Mail: Poststelle@bfbmb.bwl.de

 

Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

 

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.