Steuerentlastung für Bäcker, Fleischer, Eismacher und Konditoren Umsatzsteuersatz für die Gastronomie dauerhaft bei sieben Prozent
Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wird der Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) ab dem 1.1.2026 dauerhaft von 19% auf 7% abgesenkt.
Bis zum 31.12.2025 war nur eine Lieferung von Speisen (d. h. der Außer-Haus-Verkauf) durch den 7%igen Umsatzsteuersatz begünstigt. Was im Restaurant verspeist wurde, unterlag hingegen dem 19%igen Steuersatz.
Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Von der Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes profitieren aber nicht nur Restaurants, Kantinen, Bars und Cafés, sondern auch Handwerksbetriebe wie Fleischereien, Bäckereien, Konditoreien und Eishersteller, die für Ihre Kunden Tische und Stühle zum Vor-Ort-Verzehr bereithalten, sowie Catering- und Partyservice-Anbieter.
Dies gilt jedoch nicht für Getränke: Die Abgabe von Getränken innerhalb des Restaurants unterliegt weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Das gilt auch für Milch und Milchmischgetränke sowie Leitungswasser.
Beim Verkauf zum Mitnehmen werden diese Getränke hingegen nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % besteuert.
Weitere Informationen zu dem neuen Steuersatz gibt es hier beim ZDH.