Jeder Auszubildende legt während seiner Lehre mindestens eine Prüfung ab.Zwischenprüfung, Gesellenprüfung, Abschlussprüfung







Jeder Auszubildende legt während seiner Lehre mindestens eine Prüfung ab. 

Anders als in der Schule wird in der Prüfung nicht nur Theorie abgefragt, sondern auch praktisches Können. 

In manchen Handwerksberufen muss vor der Gesellenprüfung eine Zwischenprüfung absolviert werden. Damit können Auszubildende gezielt herausfinden, wo es vor der Abschlussprüfung noch etwas zu tun gibt. In der jeweiligen  Ausbildungsordnung steht, in welchen Berufen eine Zwischenprüfung abgelegt werden muss.









Gesellen- oder Abschlussprüfung

Die Gesellen- oder Abschlussprüfung muss jeder Azubi am Ende der Ausbildung absolvieren.

Mit der bestandenen Gesellenprüfung endet die Ausbildung. Bei einer Lossprechungsfeier werden die Zeugnisse überreicht, mit dem die Gesellinnen und Gesellen dann ins Berufsleben starten.









Prüfungstermin

  • Termin der schriftlichen Prüfung wird in der Berufsschulklasse bekannt gegeben
  • Termin der praktischen Prüfung legt der Prüfungsausschuss bei der Innung fest
  • Einladung zur praktischen Prüfung erhält man von der zuständigen  Innung
  • Termin der praktischen Prüfung kann man bei der Innung erfragen










Anträge und Downloads

Anmeldung und Anerkennung

 Gesellenprüfung ohne Berufsausbildung

 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation



 Hinweis zum Prüfungstermin

  • Termin der schriftlichen Prüfung wird in der Berufsschulklasse bekannt gegeben
  • Termin der praktischen Prüfung legt der Prüfungsausschuss bei der Innung fest
  • Einladung zur praktischen Prüfung erhält man von der zuständigen  Innung
  • Termin der praktischen Prüfung kann man bei der Innung erfragen


FAQs zur Prüfung

 Vorbereitungskurse





Nachteilsausgleich

Menschen mit einer Behinderung können infolge ihrer individuellen Beeinträchtigungen/Einschränkungen Nachteile beim Erbringen von Leistungen entstehen. Zur Kompensation dieser Nachteile besteht für sie die Möglichkeit, Nachteilsausgleiche bei der Durchführung einer Prüfung zu erhalten. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörschädigung. Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung regeln einen Anspruch für Menschen mit einer Behinderung, damit ihre besonderen Verhältnisse bei der Durchführung von Prüfungen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden. Dieser Anspruch ist Teil der „angemessenen Vorkehrungen“, wie sie die UN-Behindertenrechtskonvention auch für den Bildungsbereich vorsieht. Diese Nachteilsausgleiche sind keine „Vergünstigungen“, sondern kompensieren behinderungsbedingte Benachteiligungen in der Prüfungssituation. Die Prüfungsanforderungen bleiben qualitativ erhalten.