Gerade in der Corona-Krise ist es wichtig, dass der Arbeitsschutz gewährleistet ist.Hygienerichtlinien und Dokumentation

Die freiwillige Anfertigung einer "Corona-Dokumentation" kann später bei Betriebsprüfungen helfen, Sachverhalte aufzuklären, das Schätzungsrisiko zu minimieren oder Kalkulationsdifferenzen zu verringern.



Allgemeine Informationen und Links

 Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 Regierungspräsidien Baden-Württemberg zum Mutterschutz

 BGW-Angebote: Unterstützung für Versicherte in Krisensituationen







Die Corona-Pandemie erlegt Betrieben neue Pflichten auf, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. Eine dieser Pflichten ist die Erstellung eines Hygienekonzepts zum Schutz vor SARS-CoV-2-Infektionen.


Im Zusammenhang mit möglichen Betriebsschließungen in Landkreisen mit besonders hoher 7-Tage-Inzidenz wird von den Überwachungsbehörden häufig die Vorlage eines Hygienekonzepts  verlangt. Ein solches Hygienekonzept muss individuell für jeden Betrieb erstellt werden. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben die Kollegen der Handwerkskammer Konstanz eine praktische Arbeitshilfe entwickelt, aus der Sie ersehen können, wie ein solches Hygienekonzept aufgebaut sein kann:




In der Arbeitshilfe sind auch Beispiele für Hygienemaßnahmen formuliert, die Sie – sofern sie zutreffend sind – für Ihren Betrieb übernehmen, auf Ihre Belange anpassen und beliebig ergänzen können. Die Liste der genannten Beispiele erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.


Unternehmen haben aufgrund der Corona-Pandemie erhebliche Schwierigkeiten, die nötige persönliche Schutzausrüstung (PSA) für ihre Mitarbeitenden zu beschaffen. Wenn aufgrund einer Notsituation bei der Versorgung erkrankter Personen ohne PSA oder ohne hinreichende PSA gearbeitet werden musste und sich eine versicherte Person infiziert hat, wird die BGW von einer Regressprüfung und Regressnahme Abstand nehmen.


Versicherte Unternehmen haben jedoch dafür Sorge zu tragen, dass immer wieder versucht wird, die notwendige PSA zu erhalten. Das sollte auch dokumentiert werden. Die BGW empfiehlt, entsprechende Unterlagen (z. B. Mitteilungen über Nichtlieferbarkeit von PSA) zu archivieren.


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Hände gründlich waschen
Schmutz und auch Krankheitskeime abwaschen – das klingt einfach. Richtiges Händewaschen erfordert aber ein sorgfältiges Vorgehen. Häufig werden die Hände beispielsweise nicht ausreichend lange eingeseift und insbesondere Handrücken, Daumen und Fingerspitzen vernachlässigt.


Gründliches Händewaschen gelingt in fünf Schritten:
  1. Halten Sie die Hände zunächst unter fließendes Wasser. Die Temperatur können Sie so wählen, dass sie angenehm ist.
  2. Seifen Sie dann die Hände gründlich ein – sowohl Handinnenflächen als auch Handrücken, Fingerspitzen, Fingerzwischenräume und Daumen. Denken Sie auch an die Fingernägel. Hygienischer als Seifenstücke sind Flüssigseifen, besonders in öffentlichen Waschräumen.
  3. Reiben Sie die Seife an allen Stellen sanft ein. Gründliches Händewaschen dauert 20 bis 30 Sekunden.
  4. Danach die Hände unter fließendem Wasser abspülen. Verwenden Sie in öffentlichen Toiletten zum Schließen des Wasserhahns ein Einweghandtuch oder Ihren Ellenbogen.
  5. Trocknen Sie anschließend die Hände sorgfältig ab, auch in den Fingerzwischenräumen. In öffentlichen Toiletten eignen sich hierfür am besten Einmalhandtücher. Zu Hause sollte jeder sein persönliches Handtuch benutzen.


Verwendung von Masken
















Verwendung von Handschuhen


Verwendung von Desinfektionsmitteln
Muss der Arbeitgeber Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen?
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verletzungs- und Erkrankungsrisiken im Betrieb so gering wie möglich gehalten wird. Die Maßnahmen dafür sind in der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens festzulegen und deren Wirksamkeit festzustellen.
Wenn zum Schutz des Mitarbeiters die Anwendung eines Desinfektionsmittels angezeigt ist, so muss ein solches auch bereitgestellt werden.


Wie wende ich Desinfektionsmittel richtig an?
Die Mittel müssen richtig ausgewählt und eingesetzt werden, da sie ansonsten unwirksam sind. Falsch verwendet können Desinfektionsmittel möglicherweise sogar dazu führen, dass Krankheitserreger unempfindlich gegenüber den Wirkstoffen werden.


  1. Ganz wichtig: Die empfohlenen Einwirkzeiten müssen beachtet werden. Die Einwirkzeit ist die Zeitdauer, die benötigt wird, um mindestens 99,999 Prozent der Bakterien, 99,99% der Pilze und 99,9% der Viren abzutöten oder zu inaktivieren. Das kann unterschiedlich lang dauern. Sporen, also bestimmte Dauerformen eines Bakteriums, sind zum Beispiel schwerer angreifbar als ein Bakterium, welches sich in der Teilung befindet. Entsprechend dauert die Einwirkzeit länger.
  2. Um eine Unterdosierung zu vermeiden und die Gefahr von Verätzungen beim Verdünnen von Desinfektionsmitteln zu verhindern, sollten Produkte ausgewählt werden, die direkt verwendet werden können (ready for use).
  3. Da auch Desinfektionsmittel nur eine begrenzte Haltbarkeit haben, sollte auf das Haltbarkeitsdatum geachtet werden.
  4. Nicht jedes Desinfektionsmittel wirkt gegen jeden Krankheitserreger. Es gibt Mittel, die zum Beispiel wirksam Bakterien bekämpfen, aber bestimmten Virusarten gar nichts anhaben können. Es ist also wichtig, das richtige Mittel einzusetzen. „Viruzid“ wirksame Desinfektionsmittel können beispielsweise den größten Teil der Viren unschädlich machen (z.B. bei Norovirus-Infektionen), bei „begrenzt viruziden“ Produkten wird nur der Teil der empfindlicheren behüllten Viren abgedeckt..
  5. Wenn tatsächlich notwendig, verwenden Sie am besten zertifizierte Desinfektionsmittel aus der Apotheke und lassen Sie sich vor der Anwendung von einem Arzt oder Apotheker beraten! Ein wichtiges Qualitätsmerkmal für wirksame Desinfektionsmittel ist der Hinweis „VAH-zertifiziert“ oder „VAH-gelistet“.
  6. Wenn Flächendesinfektionsmittel eingesetzt werden, ist es meist besser, Einwegtücher zu verwenden. Putzlappen müssen häufig gewechselt werden und bei mindestens 60 °C gewaschen werden. Für die einzelnen Bereiche (Toilette, Küche) sollten unbedingt verschiedene Wischlappen verwendet werden, um eine evtl. Weiterverbreitung der Erreger über die Flächen zu vermeiden.
  7. Hinweis: Wichtige Stellen für eine Flächendesinfektion bei Magen-Darm-Infektionen sind insbesondere diejenigen Stellen, die nach dem Gang zur Toilette von mehreren Menschen angefasst werden wie z.B. Spültasten von Toiletten, Wasserhähne, Türklinken, ggf. Lichtschalter.
  8. Händedesinfektionsmittel müssen in die trockene Hand eingerieben werden und dürfen nicht anschließend mit Wasser abgespült werden.


Weitere Informationen




Der Umgang mit der aktuellen Pandemie muss von Unternehmen gut geplant werden.
Sie müssen sich Gedanken über den Schutz der Mitarbeiter, aber auch über die Funktionsfähigkeit des Unternehmens beim Auftreten von Coronafällen im Unternehmen machen.


Um die Funktionsfähigkeit des Unternehmens im Krisenfall möglichst lange gewährleisten zu können müssen die bestehenden Arbeitszeitmodelle, Schichtmodelle, Büroarbeit, Homeoffice und andere administrative Maßnahmen genau analysiert werden. Veränderungen in diesen Bereichen können den Schutz der Mitarbeiter, aber auch die Funktionsfähigkeit des Unternehmens beim Eintritt des Krisenfalls (Corona im Betrieb) erhöhen.


Pandemieplanung für das Unternehmen heißt auch z.B.:
  1. Wie plane ich meine Mitarbeiter?
  2. Führe ich Schichtarbeit ein?
  3. Gibt es einen zeitlichen Abstand zwischen den bestehenden Schichten, damit sich die Mitarbeiter der Schichten nicht begegnen?
  4. Kann ich Teile meiner Verwaltung wechselweise im Homeoffice und im Büro arbeiten lassen, damit bei einem auftretenden Coronafall der Betrieb weiterhin noch handlungsfähig ist?
  5. Was passiert beim Ausfall des Unternehmers? (Unterschriftsberechtigungen, Zuständigkeiten, sonstige Berechtigungen [Bank, Passwörter, …])
  6. Zulieferketten frühzeitig auf Lieferfähigkeit überprüfen
  7. Hygienepläne erstellen und in die Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens einarbeiten.
  8. Fahrten zur Baustelle mit möglichst wenigen Mitarbeitern im Auto durchführen
  9. Nutzung von Privatfahrzeugen für Unternehmenszwecke (Versicherung, Kostenübernahme der Fahrtkosten)
  10. Verhaltensregeln bei Kundenkontakt
  11. Verhaltensregeln im Betrieb
  12. Persönliche Schutzausrüstung zur Gefahrenminimierung (bei Bedarf)
  13. Geltungsdauer der verschiedenen Maßnahmen festlegen


Hygienepläne sollten vorschreiben, welche Maßnahmen wann und wofür ergriffen werden, um die notwendige/angemessene Hygiene garantieren zu können. Die Maßnahmen sind Unternehmensspezifisch festzulegen und zu bewerten. Branchenintern sehen die möglichen Umsetzungsmaßnahmen meist ähnlich aus.


Fahrten: Fahrten zur Baustelle/Kundenbesuch sollten mit möglichst wenigen Mitarbeitern im Auto durchgeführt werden. Die Fahrten müssen unter Zuhilfenahme der gebotenen Hygiene (Desinfektion der Bedienelemente, Griffe etc.), Mundschutz, evtl. Einmalhandschuhe durchgeführt werden. Es sollte ebenso ein Müllbeutel im Auto vorhanden sein, der nach der Fahrt entleert und desinfiziert wird. Nutzung von privaten Fahrzeugen ist erwünscht, damit möglichst wenige MA gleichzeitig im Firmenfahrzeug transportiert werden (Kostenübernehme der Privatfahrzeugnutzung).


Auf den Baustellen sollten die Hände öfters gewaschen werden. Vor der Benutzung des Fahrzeugs zur Rückfahrt von der Baustelle müssen die Hände gewaschen werden. Falls kein Wasser auf der Baustelle zur Verfügung steht, sollte eigenes Wasser im Auto vorhanden sein. Im Notfall können auch spezielle Waschgels ohne Wasser verwendet werden.


Planen Sie die Kundenkontakte und die Bedingungen dafür (Personenabstand 1,5m, tragen von Masken der Mitarbeiter, Tragen von Masken der Besucher/Kunden im Laden/Büro, Bereitstellen von Desinfektionsmitteln für alle Mitarbeiter und Kunden, Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Hygienemaßnahmen, Kunden auf Schutzmaßnahmen beim Betreten des Ladens/Büros hinweisen.


Spezifische Vorschriften für die verschiedenen Branchen beachten! Die Homepage der zuständigen Berufsgenossenschaft (z.B. BG Bau, BGHM, BGW, BGETEM, …) zurzeit möglichst im Auge behalten, damit Änderungen in den aktuellen Vorschriften schnell erkannt und umgesetzt werden können.


Ebenso die aktuellen Veröffentlichungen anderer Stellen beachten (Bundesregierung, Landesregierung, Ministerien, Robert Koch Institut, BAUA, infektionsschutz.de, zuständige Gesundheitsbehörde, etc.).


Gut gerüstet bei zukünftigen Betriebsprüfungen und Nachschauen
Seit Beginn der Corona-Pandemie sehen sich Betriebe mit behördlichen und regional unterschiedlichen Auflagen konfrontiert, die sich gravierend auf betriebliche Abläufe und damit auf Chancen zur Erzielung von Einnahmen auswirken. Im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Nachschauen führt dies zwangsläufig zu „Auffälligkeiten“ und entsprechenden Nachfragen. Ob eine Aufklärung dann noch nach Jahren gelingt, erscheint zumindest aufgrund der ständigen Veränderungen fraglich. Wann galten welche Auflagen und welche Auswirkungen hatten diese konkret auf den betroffenen Betrieb?


Die freiwillige Anfertigung einer „Corona-Dokumentation“ kann später dabei helfen, Sachverhalte aufzuklären, das Schätzungsrisiko zu minimieren oder Kalkulationsdifferenzen zu verringern. Der Aufbau und der Inhalt einer entsprechenden Dokumentation unterliegt keinen Vorgaben.


Der ZDH stellt hierzu ein  Muster bereit.


Der Branchenstandard konkretisiert und ergänzt die Arbeitsschutzmaßnahmen. Ziel ist es, Infektionsketten zu unterbrechen, um die Bevölkerung zu schützen sowie die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen.


Nach bisherigem Kenntnisstand ist von einer Infektiosität Verstorbener auszugehen, die mit SARS-CoV-2 infiziert sind. Auch von der Infektiosität von Körperflüssigkeiten, insbesondere aus den Atemwegen ist auszugehen, und über den Zeitraum weniger Tage auch von Rückständen von Körperflüssigkeiten auf Kleidung, Haut und Umgebung des Verstorbenen.


Schutzmaßnahmen für Bestatter vor Gefährdung durch SARS-CoV-2 entsprechen denen luftübertragbarer Infektionserreger der Risikogruppe 3, zu denen auch die Erreger von Tuberkulose und mehrere Influenzaviren gehören.


Weitere Auskunft zum Umgang mit Verstorbenen und SARS-CoV-2 als Infektionserreger der Risikogruppe 3 geben das RKI und branchenspezifisch die DGUV-Information 214-021 (vormals BGI 5026).






Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) stellt grundlegende Anforderungen an den Schutz von Beschäftigten bei der Arbeit, die auch das aktuelle Infektionsrisiko durch SARS-CoV-2 berücksichtigen müssen. Wesentliche Anforderung ist, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen muss.


Darüber hinaus ist auf Baustellen die Baustellenverordnung anzuwenden, die Anforderungen an den Bauherren und an die Arbeitgeber von Beschäftigten auf Baustellen stellt.






Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Reinigungsgewerbes sind vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Coronavirus ganz besonders gefordert. Denn: Hygiene ist in einer Pandemiesituation von allergrößter Bedeutung – für alle. Dies gilt besonders für Beschäftigte der Reinigungsbranche, denn sie sind in der Regel diejenigen, die vom Büro über das Krankenhaus bis zum Flughafen für saubere und hygienische Zustände sorgen. Dieses nicht nur durch die Reinigung von Oberflächen wie Fußböden oder Türklinken, sondern auch durch das Auffüllen von Seifenspendern und Einmalhandtüchern. Wie können sich die Beschäftigten schützen und was können Arbeitgeber tun? Die zuständige Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) gibt Hinweise.