Auf dieser Seite finden Sie häufig gestellte Fragen zu dem Handwerkskammerbeitrag.FAQ Handwerkskammerbeitrag

Das Recht zur Erhebung der Beiträge ergibt sich aus der Handwerksordnung (HwO), der Beitragsordnung und dem jährlichen Beitragsbeschluss der Vollversammlung.
Die Handwerkskammer unterstützt und berät ihre Mitgliedsbetriebe.

Die Handwerkskammer bietet ein umfassendes Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebot zur Qualifizierung der Betriebsinhaber, der Mitarbeiter und Auszubildenden in betriebswirtschaftlichen und technischen Fragen an.

Die Kammer unterstützt die duale Berufsausbildung, hilft bei der Lehrlingssuche, bietet Hilfen im Verlauf der Berufsausbildung, indem die Kammer z.B. in Konfliktfällen vermittelt und ist für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen zuständig. Die Handwerkskammer sorgt im Auftrag des Staates für eine ordnungsgemäße Ausbildung, regelt die Prüfungen, beruft die Prüfungsausschüsse und führt Prüfungen durch.

Die Handwerkskammer berät Mitgliedsbetriebe individuell, vertraulich und in der Regel kostenlos zu allen Fragen der Betriebsführung, der technischen Entwicklung, der Rechtsform oder zur Gestaltung von Verträgen.

Die Kammer stellt ihren Mitgliedern kostenlos Musterverträge für die individuelle Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Kaufverträgen etc. zur Verfügung. Die Handwerkskammer vermittelt bei Konflikten zwischen Handwerkern und Kunden durch Schlichtungsstellen und die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen des Handwerks.

Die Handwerkskammer nimmt zahlreiche hoheitliche Aufgaben wahr. Genannt seien hier etwa die Führung der Handwerksrolle, des Verzeichnisses der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe und der Lehrlingsrolle, die Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen / Ermächtigung der Innungen zur Errichtung von Prüfungsausschüssen, der Erlass von Prüfungsordnungen für die Gesellenprüfungen, die Regelung der Zulassung- und Prüfungsverfahren in Bezug auf die Meisterprüfung, die Aufsicht über die Innungen und Kreishandwerkerschaften, die Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen sowie die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und unterstützt den Staat bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit.

Die Handwerkskammern vertreten die Interessen der Handwerksbetriebe im jeweiligen Kammerbezirk gegenüber Politik auf Bundes- und Landesebene und Öffentlichkeit. Die Handwerkskammer ist das Sprachrohr für die Belange des Handwerks, nimmt zu allen das Handwerk betreffenden politischen Vorhaben Stellung und bringt ihre Forderungen und Verbesserungsvorschläge in die Politik ein. Die Kammer betreibt eine umfassende Öffentlichkeitsarbeit mit Pressemitteilungen, öffentlichen Reden und Veranstaltungen, im Internet, in den sozialen Netzwerken und den Regionalseiten der Deutschen Handwerkszeitung.

Die Kammer ist einheitlicher Ansprechpartner nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie.
Beitragspflichtig sind alle bei der Handwerkskammer geführten natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie Filialen, deren Hauptbetrieb außerhalb des Kammerbezirks liegt. Die Beitragspflicht ist unabhängig vom ausgeübten Gewerbe, der Betriebsgröße, der Rechtsform, der Anzahl der Mitarbeiter o.ä..

Die Beitragspflicht gilt also sowohl für zulassungspflichtige Handwerke (Vollhandwerk mit Qualifikationspflicht) gemäß Anlage A der Handwerksordnung, als auch für zulassungsfreie Handwerke (Vollhandwerke ohne festgelegte Qualifikation gemäß Anlage B1 der Handwerksordnung) und handwerksähnliche Gewerbe gemäß Anlage B2 der Handwerksordnung.

Der Beitrag wird jährlich von der Vollversammlung, den gewählten Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern der Handwerkskammer Karlsruhe beschlossen und durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg genehmigt.

Der Handwerkskammerbeitrag setzt sich aus einem Grund- und einem Zusatzbeitrag zusammen. Zusätzlich können Sonderbeiträge erhoben werden.

Als Existenzgründer werden natürliche Personen eingetragen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, d.h. vorher weder im Handwerk, noch im Handel selbstständig tätig waren.

Gemäß § 113 Abs. 2 Handwerksordnung tritt bei diesen Fällen folgende Regel in Kraft:

Jahr der Anmeldung auf dem Gewerbeamt = beitragsfrei
2. Jahr = ½ Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
3. Jahr = ½ Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag
4. Jahr = Grundbeitrag, kein Zusatzbeitrag

Diese Regelung wird aufgehoben, wenn für das jeweilige Bemessungsjahr der Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb € 25.000,-- übersteigt. In diesem Fall wird der Beitrag neu berechnet. Diese Regelung ist nur für den allgemeinen Kammerbeitrag gültig, nicht aber für die Erhebung von Sonderbeiträgen (z. B. ÜBA-Umlage).

Personen, die einen Gewerbebetrieb gemäß § 90 Absatz 3 der Handwerksordnung (Kleingewerbe) betreiben und im Bemessungsjahr einen Gewinn erzielen, der kleiner als € 5.200,-- ist, werden vom Beitrag befreit. Ein Kleingewerbe im Sinne von § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung betreibt, wer

eine Gesellenprüfung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung (Vollhandwerke) erfolgreich abgelegt hat und
die Gewerbetätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem Handwerk war und
die Tätigkeit mehr als 50 % der gewerblichen Tätigkeit insgesamt ausmacht.

Ein Zuschlag auf den Grundbeitrag gilt für die Rechtsformen: GmbH, AG, Limited, UG.

Die genannten Rechtsformen können Geschäftsführer- und Betriebsleitergehälter sowie Pensionsrückstellungen Steuer mindernd absetzen. Damit reduziert sich ihr Gewerbeertrag und der Zusatzbeitrag zur Handwerkskammer fällt niedriger aus als bei Betrieben, die diese Möglichkeiten nicht haben. Der Zuschlag zum Grundbeitrag dient dazu, steuerliche Vorteile bei der Berechnung des Zusatzbeitrages gegenüber den übrigen Rechtsformen auszugleichen.

Die Beitragsbemessungsgrundlage bildet der Gewerbeertrag, der sich nach Abrundung und vor Abzug des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetztes ergibt, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde. Sofern dies nicht der Fall ist, bildet ersatzweise der Gewinn aus Gewerbebetrieb, der nach § 15 Einkommensteuergesetz und § 8 des Körperschaftssteuergesetzes ermittelt wurde, die Grundlage.

Die Vollversammlung der Handwerkskammer Karlsruhe beschließt jährlich, welches Bemessungsjahr für die Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird. Hierbei hat es sich bewährt, auf den vom Finanzamt festgestellten Gewinn-/Gewerbeertrag drei Jahre vor dem Beitragsjahr (d.h. auf den Gewinn-/Gewerbeertrag 2010 für das Beitragsjahr 2013) zurück zu gehen, um spätere Korrekturen möglichst zu vermeiden.

Ja. Bei einem Verlust im Bemessungsjahr wird der Mindestbeitrag entsprechend der Rechtsform veranlagt.

Der Handwerkskammerbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Beitragsbescheid wird in der Regel im ersten Quartal des Jahres versandt. Wenn der Betrieb erst im laufenden Jahr neu eingetragen wird, beginnt die Beitragspflicht ab dem Monat der Eintragung. Der erste Beitragsbescheid umfasst den Zeitraum ab dem Monat der Eintragung bis Dezember des betreffenden Jahres.

Beitragspflichtige (natürliche Personen), die zu Beginn des Beitragsjahres das 70. Lebensjahr vollendet haben, im Betrieb alleine arbeiten und im Beitragsjahr nur mit dem niedrigsten Grundbeitrag veranlagt wurden, können auf Antrag vom Beitrag befreit werden.