Schritt für Schritt zur erfolgreichen Eintragung in die HandwerksrolleExistenzgründung im Handwerk
Die Handwerksordnung regelt, welche Berufe zum Handwerk gehören.
Wichtig: Nur Handwerksbetriebe, die sich in die Handwerksrolle eintragen bzw. bei der Handwerkskammer registrieren lassen, sind dazu berechtigt, ein Handwerk selbständig auszuüben.
Die Ausübung eines Handwerks erfordert die Eintragung:
- in die Handwerksrolle, wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt wird oder
- in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder
- in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines handwerksähnlichen Gewerbes
Anlage A
Zulassungspflichtiges Handwerk
Die Selbständigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk ist Ihnen nur möglich, wenn Sie in der Handwerksrolle eingetragen sind. Die Eintragung ist abhängig von Ihrer Qualifikation. In der Regel handelt es sich dabei um einen Meisterbrief.
Erfüllen Sie selbst nicht die Qualifikation, können Sie einen Betriebsleiter einstellen, der die technisch-fachliche Leitung übernimmt und über den Meisterbrief oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt.
Anlage B1 & B2
Zulassungsfreies Handwerk und handwerksähnliches Gewerbe
In den zulassungsfreien Handwerken und den handwerksähnlichen Gewerben können Sie sich ohne weitere Zulassungsvoraussetzungen selbständig machen.
Sie müssen uns allerdings Ihre selbständige Tätigkeit umgehend melden. Nachdem Sie den Antrag eingereicht haben, werden Sie in eines der oben genannten Verzeichnisse eingetragen.
So gehen Sie vor
Hinweis
Das Verfahren gilt ebenso für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe.
Es ist also unabhängig vom Qualifikationsnachweis.
Bitte beachten Sie auch unsere Anträge zu den Ausnahmeregelungen weiter unten.
Einzelunternehmen
- Eintragungsantrag
- Qualifikationsnachweis
Wenn Sie als Inhaber keine Qualifikation zur Ausübung des Handwerks besitzen, sondern einen Betriebsleiter anstellen, benötigen Sie zusätzlich noch:
- Betriebsleitererklärung
- Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters
- Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung
- Arbeitsvertrag
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
- Eintragungsantrag
- Qualifikationsnachweis des jeweiligen Gesellschafters
- Gesellschaftsvertrag
Wenn Sie als Gesellschafter keine Qualifikation zur Ausübung des Handwerks besitzen, sondern einen Betriebsleiter anstellen, benötigen Sie zusätzlich noch:
- Betriebsleitererklärung
- Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters
- Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung
- Arbeitsvertrag
GmbH, Unternehmensgesellschaft (UG)(haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GmbH& Co.KG oder andere inländische und ausländische Gesellschaften
- Eintragungsantrag
- Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters (kann auch Geschäftsführer sein)
- Betriebsleitererklärung (bei angestelltem Betriebsleiter zzgl. Arbeitsvertrag und Sozialversicherungsnachweis, sowie Qualifikationsnachweis)
- Handelsregisterauszug
Hinweis
In allen Fällen kann die Gewerbeanmeldung nachgereicht werden, wenn ein Eintragungsantrag bereits eingereicht wurde.
Liegt uns der Antrag vor und sind alle Unterlagen vollständig, werden Sie in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke / der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen.
Mit der Eintragung erhalten Sie Ihre Handwerks- bzw. Gewerbekarte sowie eine Willkommensmappe mit allen notwendigen Informationen zu Ihrer Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer Karlsruhe und sind dann zur rechtmäßigen Ausübung des jeweiligen Handwerks berechtigt.
Alternative Eintragungsvoraussetzungen
Sollten Sie nicht über eine Meisterprüfung verfügen, finden Sie im Folgenden alternative Eintragungsvoraussetzungen.
Wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sind, können Sie über eine Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO den Eintrag in die Handwerksrolle erreichen.
Voraussetzung ist, dass Sie in einem der oben genannten Staaten eine bestimmte Zeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter in einem entsprechenden Handwerk gearbeitet haben. Alternativ haben Sie eine einschlägige fachliche Ausbildung im Ausland erfolgreich absolviert; auch dann können Sie einen Antrag stellen. Ausgenommen von der Anerkennung der Berufstätigkeit sind das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke.
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