Titelbild Verjährung Merkblatt
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Rechtsberatung mit Tipps zum JahresendeVerjährung von Forderungen

02.12.2020

Betriebe sollten am Jahresende die Verjährung von Forderungen beachten. Denn die Verjährung ändert die rechtliche Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruchs. Der Schuldner kann sich nach Ablauf bestimmter Fristen auf das Vorliegen der Verjährung berufen und muss dann den Anspruch nicht mehr erfüllen. Das bedeutet letztendlich, dass ein bestehender Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das heißt, ein Anspruch, der im Jahr 2017 entstanden ist, verjährt mit Ablauf des 31.12.2020. Betriebe können offene Rechnungen auch nach Eintritt der Verjährung noch einfordern, falls sich der Kunde jedoch auf die Verjährung beruft, kann die Forderung nicht mehr verfolgt und durchgesetzt werden.  Durch Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder Erhebung einer Klage kann der Eintritt der Verjährung verhindert werden.