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Neue Obliegenheiten des ArbeitgebersUrlaub verfällt nicht automatisch

08.08.2019

Handwerksbetriebe müssen künftig neue Obliegenheiten bei der Urlaubsgewährung beachten: Nach neuer Rechtsprechung verfällt der Jahresurlaub vom Arbeitnehmer in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Handwerksbetrieb seinen Arbeitnehmer zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.



Praxishinweis

Betriebe sollten in der zweiten Jahreshälfte die Urlaubskonten ihrer Arbeitnehmer prüfen und die Anzahl der offenen Urlaubstage ermitteln. Will das Handwerksunternehmen sicherstellen, dass der Urlaub verfällt, muss ein entsprechender schriftlicher Hinweis an den betreffenden Arbeitnehmer ergehen.

Die Rechtsberatung der Handwerkskammer Karlsruhe stellt Ihnen ein Beispielschreiben zum Download zur Verfügung und berät Sie gerne zu diesem Thema.





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