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Auch Handwerksbetriebe sind teilweise meldepflichtigUnmittelbare Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister

Das Geldwäschegesetz (kurz: GwG) verpflichtet alle transparenzpflichtigen Gesellschaften, aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten unverzüglich dem Transparenzregister mitzuteilen. Steffen Wenz von der Rechtsberatung der Handwerkskammer Karlsruhe erläutert im nachstehenden Beitrag die wichtigsten Aspekte und Verpflichtungen für das Handwerk.

Zweck des Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Seit dem 01.08.2021 wird das deutsche Transparenzregister als vollwertiges Register in elektronischer Form geführt. Gleichzeitig ist die bis zuletzt geltende Mitteilungsfiktion, die eine erhebliche Erleichterung für die betroffenen Gesellschaften bedeutete, entfallen. Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion genügt es nicht mehr länger, dass bereits eine Eintragung beim Handelsregister (oder einem anderen Register) besteht. Die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten müssen nun unmittelbar beim Transparenzregister angemeldet und eingetragen werden. Das Transparenzregister ist damit als Vollregister etabliert, das vereinheitlichte und umfassende Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten enthält.



Welche Handwerksbetriebe sind betroffen?

Transparenzpflichtig sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Die Eintragungspflicht betrifft demnach Handwerksbetriebe, die eine der folgenden Rechtformen haben: GmbH, GmbH & Co. KG, UG (haftungsbeschränkt), KG, OHG, AG, eG, KGaA, SE, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft u.a.

Die Transparenzpflichten treffen auch ausländische Vereinigungen mit Betriebsstätte in Deutschland, es sei denn, sie haben die entsprechenden Angaben schon einem Transparenzregister in einem anderem EU-Mitgliedstaat übermittelt.

Grundsätzlich nicht meldepflichtig sind Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR). Soweit eine GbR allerdings Geschäftsanteile an einer GmbH hält, sind auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH aufzunehmen und in diesem Zusammenhang dem Transparenzregister mitzuteilen.



Übergangsfristen nach Wegfall der Mitteilungsfiktion

Unternehmen, die aufgrund des Entfallens von der Mitteilungsfiktion nun erstmalig meldepflichtig sind, müssen die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten innerhalb nachstehender Übergangsfristen im Transparenzregister eintragen:

  1. Handwerksbetriebe mit der Rechtform AG, SE oder KGaA bis zum 31.03.2022;
  2. Handwerksbetriebe mit der Unternehmensform GmbH, eG, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022;
  3. Handwerksbetriebe mit der Rechtsform GmbH & Co. K, KG, OHG u.a. bis spätestens zum 31.12.2022.


Beim Versäumnis, die Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten beim Transparenzregister mitzuteilen und einzutragen, drohen horrende Bußgelder vom Bundesverwaltungsamt.

Bei Fragen hilft die Rechtsberatung der Handwerkskammer Karlsruhe weiter.



 

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