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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 4. Mai 2022 klargestellt, dass der Arbeitnehmer die Überstunden nachweisen muss.Überstundenvergütungsprozess: Darlegungs- und Beweislast

13.09.2022

Überstunden und ihre Abgeltung sind immer wieder ein Streitthema zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 4. Mai 2022 klargestellt, dass der Arbeitnehmer die Überstunden nachweisen muss. Zudem hat er nur dann einen Anspruch auf Vergütung der Überstunden, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt wurden (Az. 5 AZR 359/21).

 

Nach dem sog. Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs konnten Arbeitnehmer die Hoffnung haben, dass es für sie einfacher wird, die Bezahlung von Überstunden durchzusetzen. Der EuGH urteilte im Mai 2019 (EuGH, 14.05.2019 – C-55/18): Arbeitgeberunternehmen in der EU sind verpflichtet, „ein objektives, verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen“. In der Folge entstand die Frage: Hat diese Entscheidung Auswirkungen auf die Beweislastverteilung im Streit über Überstundenvergütung, wenn das Arbeitgeberunternehmen kein oder nur ein unvollständiges Arbeitszeiterfassungssystem nutzt?

 

An der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für geleistete Überstunden hat das Urteil des EuGH allerdings nichts geändert, machte das BAG jetzt deutlich und wies die Klage eines Lieferfahrers auf Vergütung seiner Überstunden ab.

 

Der Wortlaut des Urteils ist abrufbar unter  www.bundesarbeitsgericht.de



 

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