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Gina Sanders - Fotolia

Änderung bei Berechnung der SicherheitSteuerpflicht Schweiz und Liechtenstein

26.10.2017

Unternehmen mit Sitz im Ausland, die bis Ende 2014 von der Steuerpflicht befreit waren, weil sie in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ausschliesslich der Bezugsteuer unterliegende Lieferungen erbracht haben, sind ab dem 1. Januar 2015 steuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein mindestens 100'000 Franken Umsatz pro Jahr erzielen.

Dies betrifft insbesondere Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes. Nicht davon betroffen sind indessen ausländische Unternehmen, die ausschliesslich Elektrizität und Erdgas in Leitungen an steuerpflichtige Personen im Inland liefern. Solche Strom- und Gaslieferanten müssen sich nicht als steuerpflichtige Personen im Inland registrieren lassen.



Grundsätzlich steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt, d.h. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Dies gilt auch für Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland, die im Inland tätig sind.

Wer jährlich im Inland weniger als 100'000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, ist von der Steuerpflicht befreit, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet und sich als steuerpflichtige Person eintragen lässt. Näheres zur Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer finden Sie in der MWST-Info 02 Steuerpflicht.

Von der Steuerpflicht ausgenommen sind u.a. Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer unterliegende Dienstleistungen erbringen.



Weitere Informationen unter  www.estv.admin.ch.

Zur Beantwortung weiterer Fragen steht Ihnen auch unser Außenwirtschaftsberater gerne zur Verfügung.



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