Titelbild Verpackungsgesetz
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Am 1. Januar 2019 trat das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - kurz: VerpackG) in Kraft und löst die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Neues Verpackungsgesetz

14.01.2019

Ziele des neuen Gesetzes sind, dass Recycling von Verpackungsabfällen weiter zu steigern, mehr Transparenz zu schaffen und damit auch die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu sichern.

 

Was ist neu?

Neu geschaffen hat der Gesetzgeber eine Zentrale Stelle Verpackungsregister, die zukünftig wesentliche Aufgaben der Marktüberwachung übernehmen soll. Alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen sich zukünftig bei der Zentralen Stelle registrieren. Die Zentrale Stelle wird von den dualen Systemen und den Branchenlösungen finanziert.

Ebenso neu hinzugekommen sind Kennzeichnungspflichten für Ein- und Mehrweggetränkeverpackungen am Verkaufsregal.

 

Für welche Handwerksbetriebe gilt das neue Verpackungsgesetz?

Betriebe, die gewerbsmäßig mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen für den privaten Endverbraucher erstmals in Verkehr bringen. Zwar gibt es keine Ausnahmeregelungen für kleine Betriebe, aber dennoch gibt es zwei Formen der Verpackungen, mit denen Betriebe um eine Anmeldung bei LUCID (= Zentrale Stelle Verpackungsregister) herumkommen: Mehrwegverpackungen und sogenannte Serviceverpackungen.

Serviceverpackungen werden am Ort der Abgabe an Endkunden befüllt etwa Fleischerpapier, Brötchentüten und auch Coffee-to-go-Becher. Sie sind meist vorlizenziert, also von den Verkäufern dieser Verpackungen bereits registriert worden. Um sicherzugehen, sollten sich Betriebe, die solche Serviceverpackungen nutzen, aber von den Herstellern oder Lieferanten die Lizenzierung schriftlich bestätigen lassen. Eine solche Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht gilt allerdings nicht bei Versandverpackungen, auch wenn diese ähnlich anmuten wie die Serviceverpackungen.

In der Praxis wird sich der Mehraufwand meist in Grenzen halten, denn auch die Verpackungsverordnung regelte die Pflicht, für die Entsorgung der in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen mit einem dualen System einen Systembeteiligungsvertrag zu schließen. Diese Pflicht bleibt. Die Datenmeldungen, die den dualen Systemen zu Art und Menge der Verkaufsverpackungen übermittelt werden, sind künftig auch an das Verpackungsregister zu melden.

 

Weitere Informationen über das Verpackungsgesetz stellt auch die neu eingerichtete Zentrale Stelle Verpackungsregister unter  www.verpackungsregister.org oder die Infoseite des  Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) zur Verfügung.

 

Bei Fragen hilft Ihnen gerne auch die Umweltberatung der Handwerkskammer weiter.

 Kontakt

Kevin Manuel Wendel
Geschäftsbereich Wirtschaftsförderung
Unternehmensberatung - Umwelt

Tel. 0721 1600-162

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