
Übergangsfrist für GmbH und UG (haftungsbeschränkt) läuft am 30.6.2022 abMeldepflicht zum Transparenzregister beachten
24.06.2022
Bis zum 30.6.2022 müssen sich alle GmbHs, Unternehmergesellschaften (UG haftungsbeschränkt), Partnerschaften und Genossenschaften im Transparenzregister eintragen und diesem ihren wirtschaftlich Berechtigten mitteilen. Die Übergangsfrist betrifft Gesellschaften, die bislang durch eine elektronisch abrufbare Gesellschafterliste von der Mitteilungsfiktion (gemäß § 20 Abs. 2 GwG alte Fassung) profitiert haben. Wird die Eintragung nicht fristgemäß vorgenommen, drohen empfindliche Bußgelder.
Nicht betroffen von der Eintragungspflicht in das Transparenzregister sind GbRs (Gesellschaften des bürgerlichen Rechts).
Unser Tipp
GmbHs, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), KGaA sowie Genossenschaften und Partnergesellschaften, die noch nicht im Transparenzregister eingetragen sind, müssen schnellstmöglich aktiv werden und dem Transparenzregister den wirtschaftlich Berechtigten melden.
Zwar läuft für offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragene bzw. konzessionierte (wirtschaftliche) Vereine die Übergangsfrist noch bis zum 31.12.2022, dennoch sollten auch diese die Eintragung nicht auf die lange Bank schieben.
Tiefergehende Informationen gibt Ihnen unser Merkblatt zum Transparenzregister.