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Beatrice Rothfuß: Stolperfallen vermeidenMängelrechte und Haftungsrisiko bei kundenseitig beigestelltem Material

Handwerksbetriebe finden zunehmend die Situation vor, dass Kunden erforderliches Material selbst beschaffen wollen. Beatrice Rothfuß von der Rechtsabteilung der Handwerkskammer Karlsruhe erläutert in einem Beitrag, welche rechtlichen Aspekte von den Betrieben in diesen Fällen beachtet werden müssen.



Vergleichsportale und die einfache Bestellmöglichkeit im Internet beflügeln die Aussicht der Kunden auf eine potentielle Sparmöglichkeit. Sie schlagen dem Handwerker vor, dass der Kunde selbst die Materialien, Parkettbretter, Fliesen, Armaturen oder Duschkabinen besorgt und dem Handwerker zur Verfügung stellt. Das Risiko, dass gegebenenfalls qualitativ minderwertiges Material verbaut, das Material nicht rechtzeitig, passend oder vollständig bereitsteht, schreckt die wenigsten Auftraggeber.
Geht der Handwerker auf diese Wünsche ein, bestehen rechtliche Risiken, die nach Möglichkeit umgangen oder gemindert werden sollten. 



Achtung: Haftungsrisiken

Zeigt sich nach Beendigung des Auftrags ein Mangel, stellen sich folgende Fragen: Was ist die Ursache des Mangels? Das Material des Kunden oder die Werkleistung des Handwerkers? Hätte der Mangel, beispielsweise die Ungeeignetheit des Materials vor Einbau oder Verarbeitung erkannt werden müssen? Wer muss den Mangel beheben? Der Handwerker oder sein Kunde? Da sich diese Fragen in der Praxis nicht immer schnell und abschließend klären lassen, laufen Handwerker unter Umständen Gefahr, neues Material stellen und die gesamte Werkleistung auf eigene Kosten erneut ausführen zu müssen.



Wie sollte vorgegangen werden?

Ein vollständiger Ausschluss der Haftungsrisiken ist in der Regel nicht möglich. Um die Haftungsrisiken jedoch möglichst weitgehend zu minimieren, sind folgende Maßnahmen ratsam: Informieren Sie Ihren Kunden von Beginn an darüber, dass Sie nur für die mängelfreie Ausführung der Werkleistung haften. Das Risiko für etwaige Mängel am Material trägt der Kunde. Erfragen Sie, welches Material konkret zur Verfügung gestellt werden soll. Prüfen Sie, ob sich das vorgesehene Material zur beabsichtigten Verwendung eignet. Bestimmen Sie im Vertrag Ihre Leistung so konkret wie möglich. Machen Sie bei der Leistungsbeschreibung deutlich, dass Ihre Leistung nur im Einbau oder der Verarbeitung des zur Verfügung gestellten Materials besteht. Erfassen und bezeichnen Sie das kundenseitig beigestellte Material schriftlich mit Anzahl, Produktbezeichnung und Herstellerbezeichnung. Stellen Sie sicher, dass das beigestellte Material dem vereinbarten Material entspricht. Zeigen Sie Ihrem Kunden gegenüber Bedenken gegen das beigestellte Material wegen offenkundiger Schäden, Mängel oder fehlender Materialanforderungen - beispielsweise dem CE-Kennzeichen - ausdrücklich und möglichst schriftlich an. Verarbeiten Sie das beigestellte Material nicht, wenn Sie erhebliche Bedenken haben.



Anzeige eines Mangels

Wenn tatsächlich etwas schiefläuft. Prüfen Sie die Mangelursache: Liegt es am Material, dem fehlerhaften Einbau oder der Verarbeitung, dem unsachgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Lässt sich die Ursache des Mangels nicht ohne Ausbau des verarbeiteten Materials finden, weisen Sie den Kunden schriftlich darauf hin, dass der Kunde die Kosten für den Aus- und erneuten Einbau zu zahlen hat, wenn sich das vom ihm gestellte Material als mangelhaft herausstellen sollte.  Informieren Sie Ihren Kunden, dass er die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau gegenüber seinem Verkäufer geltend machen muss.

Sollte das Material nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung stehen und der Handwerker seine Arbeitskraft kurzfristig nicht anderweitig einsetzen können, kann er gegenüber dem Kunden sein gesetzliches Recht auf Entschädigung geltend machen. Die Kammer stellt auf der homepage den Betrieben ein Formular (Zusatzvereinbarung) zur Verfügung, das den Umgang für kundenseitig beigestelltes Material zu regeln hilft. Die Rechtsberatung der Handwerkskammer Karlsruhe steht darüber hinaus ihren Mitgliedsbetrieben für eine Prüfung und eine fundierte Beratung zur Verfügung.



 

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