
Lockdown: Verlängerung bis 31. Januar
Die Landesregierung hat die bisherigen Lockdown-Maßnahmen durch die neue Corona-Verordnung bis zum 31. Januar 2021 verlängert.
11. Januar: Neue Corona-Verordnung
Die Landesregierung hat die bisherigen Lockdown-Maßnahmen durch die neue Corona-Verordnung bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen ergeben sich speziell für Handwerksbetriebe kaum Änderungen:
- Abholdienste „Click & Collect“ sind wieder erlaubt
Die verschärften Kontaktbeschränkungen betreffen unmittelbar den privaten Lebensbereich. Berufliche Tätigkeiten wie zulässige Handwerksdienstleistungen bleiben unverändert möglich.
Alle Informationen finden Sie auf der Website der Landesregierung:
Änderungen der Corona-Verordnung zum 11. Januar 2021
Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
Übersicht der geschlossenen und geöffneten Einrichtungen/Aktivitäten
Fragen und Antworten zur Ausgangsbeschränkungen
Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung
07. Januar: Verlängerung des Lockdowns
Die Landesregierung informiert auf ihrer Website über die Verlängerung des Lockdowns. Die bestehenden Maßnahmen werden bis zum 31. Januar verlängert. Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg muss noch an die Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz angepasst werden.
Das Wichtigste zu den finanziellen Hilfsprogrammen im Überblick:
- Die vollständige Auszahlung der Novemberhilfen beginnt am 10. Januar 2021.
- Die Anträge für die Dezemberhilfe sind seit Mitte Dezember möglich. Erste Abschlagszahlungen wurden bereits angewiesen.
- Bei der Überbrückungshilfe III sollen Abschlagszahlungen möglich sein. Reguläre Auszahlungen sollen im 1. Quartal 2021 erfolgen.
16. Dezember 2020: Neue Corona-Verordnung
Pünktlich zum Start des „Lockdowns“ hat die baden-württembergische Landesregierung die neue Corona-Verordnung veröffentlicht und Fragen und Antworten zur neuen Corona-Verordnung bereitgestellt:
Corona-Verordnung
Fragen und Antworten zur neuen Corona-Verordnung
Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, wenn sie nicht in § 13 der Corona-Verordnung genannt sind:
- Handwerksbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, sind nicht unmittelbar von den Maßnahmen betroffen und können ihre Dienstleistungen weiterhin anbieten.
- Handwerksbetriebe dürfen einzelhändlerisch tätig sein, wenn die Handwerks- bzw. Werkstatttätigkeit überwiegt und den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit darstellt. Überwiegt dagegen der Vertrieb, ist dieser zwar zu schließen, der Werkstatttätigkeit darf aber auch in diesem Fall vollumfänglich nachgekommen werden. Als Regelbeispiele gelten Schreinereien mit Küchenstudio und Sanitärbetriebe mit Verkaufsausstellung.
- Personen dürfen ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie nicht in einer aufgrund der Corona-Regeln zu schließenden Einrichtung tätig sind. So dürfen zum Beispiel mehrere Handwerker aus einer unbeschränkten Anzahl von Haushalten auf einer Baustelle arbeiten – hier gilt seit dem 1. Dezember eine Maskenpflicht.
- Baumärkte, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Sie dürfen jedoch einen Abhol- und Lieferdienst für gewerbliche Kunden und Landwirte einrichten.
Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, müssen schließen. Dazu gehören :
- Kosmetikstudios
- Nagelstudios (mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen)
- Kosmetische Fußpflege
- Massagestudios (mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen)
- Tattoo- und Piercingstudios
- Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen
- Friseurbetriebe
- Barbershops
- Sonnenstudios und Solarien
Für Gesundheitshandwerker besonders wichtig sind diese neuen Regelungen:
Handwerksbetriebe aus dem Bereich der Körperpflege müssen seit dem 16. Dezember 2020 schließen. Dazu zählen Friseursalons, Barbershops, Kosmetikstudios und ähnliche Betriebe. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 10. Januar 2021 befristet – eine Verlängerung ist aber möglich.
Die Verbote bis zum 10. Januar gelten unabhängig davon, ob die Dienstleistungen in einem Ladenlokal oder mobil angeboten werden.
Medizinisch notwendige Behandlungen wie Podologie und Fußpflege bleiben ohne Rezept erlaubt. Fußpfleger und Podologen dürfen diese Behandlungen weiterhin auch ohne ärztliche Verordnung anbieten. Dienstleistungen in Nagelstudios sind im Sinne einer medizinisch notwendigen Behandlung dann zulässig, wenn sie zur Vermeidung oder zur Behandlung zum Beispiel von Pilzerkrankungen, Nagelbettentzündungen bzw. zur Rekonstruktion von pathologisch deformierten Nägeln vorgenommen werden und von entsprechend qualifiziertem Fachpersonal erbracht werden müssen.
Betriebe, die zusätzlich zu diesen noch erlaubten Dienstleistungen Waren und Produkte verkaufen, dürfen diese weiterhin unter Einhaltung der Quadratmeterbegrenzung an Kunden verkaufen.
Nicht von der Schließung des Einzelhandels betroffen sind unter anderem:
- der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien
- Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker und Augenoptiker
- Reinigungen und Waschsalons
- Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen
Alle Infos zur Quadratmeterbegrenzung im Einzelhandel sowie für Mischsortimente finden Sie in den FAQ zur Corona-Verordnung in den Abschnitten „Welche Regeln gelten für den Einzelhandel?“ und „Was gilt für Mischsortimente?“.
Möglichkeiten des Verkaufs
Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, können ihre Dienstleistungen weiterhin anbieten. Allerdings ist in deren Betriebsstätten und Ladengeschäften der Verkauf von Waren, welche nicht mit handwerklichen Leistungen verbunden sind, untersagt. Eine Ausnahme gilt für notwendiges Zubehör.
Dies bedeutet, dass für Betriebe, die eine handwerkliche Leistung anbieten, der gleichzeitige Verkauf von Waren grundsätzlich nur dann gestattet ist, sofern die handwerkliche Leistung im Vordergrund steht und die Dienstleistung ohne die Ware nicht sinnvoll in Anspruch genommen werden kann.
In diesen Fällen dient der Warenverkauf dem Zweck der Erfüllung der handwerklichen Leistung und ist daher zulässig. Ein Beispiel kann der Verkauf eines Ventils sein, das im Zuge einer Reparatur benötigt wird oder der Ersatzteilverkauf in Werkstätten im Zusammenhang mit der Reparatur eines Fahrzeugs. Ebenfalls erlaubt ist die Inanspruchnahme einer Schreinerdienstleistung zum Bau und späteren Einbau von Küchenmöbeln. Hingegen genügt der zusätzliche Service eines Möbelhauses oder Küchenstudios, bei der Planung zu unterstützen und die Möbel zu liefern und aufzubauen nicht; hier liegt der Betriebsschwerpunkt eindeutig im Warenverkauf.
Ausnahmsweise kann notwendiges Zubehör auch unabhängig von einer Dienstleistung verkauft werden, insofern es sich dabei um typische Verschleißteile handelt, die der Kunde im Wege der Selbstmontage austauschen kann und wenn der Handwerksbetrieb dieses üblicherweise auch verkauft. Hierfür kann sprechen, dass sich diese Zubehörteile üblicherweise auch im Mischsortiment zum Beispiel von Supermärkten erwerben lassen.
Für den KfZ-Bereich können hier beispielsweise die üblichen Betriebsflüssigkeiten genannt werden, die auch an einer Tankstelle erworben werden können. Der reine Abverkauf beispielsweise von Fliesen, die dann durch den Kunden selbst verlegt werden, ist jedoch nicht von der Ausnahme erfasst.
Handwerks- und Dienstleitungsbetriebe steht jedoch die Möglichkeit offen, das gesamte Sortiment im Rahmen von Abhol- und Lieferangeboten zu vertreiben.
Personen dürfen ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie nicht in einer aufgrund der Corona-Regeln zu schließenden Einrichtung tätig sind. So dürfen zum Beispiel mehrere Handwerker aus einer unbeschränkten Anzahl von Haushalten auf einer Baustelle arbeiten – hier gilt allerdings seit dem 1. Dezember eine Maskenpflicht. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Hygieneauflagen aus § 4 der Corona-Verordnung des Landes sowie zur gesundheitlichen Fürsorge gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz und § 618 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet.
Baumärkte, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Sie dürfen jedoch einen Abhol- und Lieferdienst für gewerbliche Kunden und Landwirte einrichten.
Mehr dazu auch in den FAQs der Landesregierung unter https://www.baden-wuerttemberg.de.
Unterstützung und Rückfragen
0721 1600-333
Vom Lockdown betroffene Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler sollen vom Bund weiter finanziell unterstützt werden.
Die sogenannte Überbrückungshilfe III, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht, soll verbessert werden.
Persönliche Beratung vor Ort derzeit nicht möglich
Kundinnen und Kunden können die Handwerkskammer für ihre Anliegen leider nicht mehr persönlich besuchen.
Wir sind zu den normalen Servicezeiten für Sie erreichbar:
Montag bis Donnerstag:
7.30 bis 17.30 Uhr
Freitag:
7.30 bis 16.00 Uhr
Corona-Update Bildungsakademie
Die Bildungsakademie ist derzeit für Veranstaltungen geschlossen.
Über Ausnahmen informieren Sie die jeweiligen Sachbearbeiter.
Eine persönliche Beratung vor Ort ist momentan leider nicht möglich!