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Axel Bueckert - stock.adobe.com

Viele Betriebe stehen durch die Corona-Einschränkungen vor einer ganzen Reihe an Fragen. Hier finden Sie Antworten und Updates.Lockdown und Lockerungen

 24. April: Bundesweite Notbremse

In seiner Sondersitzung hat der Bundesrat die Änderung gebilligt, der Bundespräsident hat unterschrieben und die Änderung wurde bereits veröffentlicht. Sie ist damit in Kraft getreten. Die Bundes-Notbremse greift seit dem 24.04.2021.

Mit der aktuellen Änderung der Corona-Verordnung des Landes passt Baden-Württemberg die generellen Regelungen und die Notbremsen-Regelung an die bundeseinheitlichen Vorgaben des novellierten Infektionsschutzgesetzes des Bundes an.

Weitere Informationen hierzu auf unserer Themenseite.

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20. April: Testpflicht für Betriebe

Zur Themenseite "Corona-Test in Betrieben"



Das Bundeskabinett hat eine Testpflicht für Unternehmen verabschiedet, die am 20. April in Kraft getreten ist. Sie soll die Infektionsrisiken bei der Arbeit minimieren und die Gesundheit von Beschäftigten schützen.

Daher gilt:

  • Arbeitgeber müssen allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal die Woche Selbst- oder Schnelltests anbieten.
  • Für besonders gefährdete Beschäftigte, die häufig Kundenkontakt haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, müssen mindestens zweimal die Woche Tests angeboten werden.

Eine Testpflicht für Arbeitnehmer besteht allerdings nicht.





 19. April: Corona-Verordnung verlängert

Das Land Baden-Württemberg hat die  Corona-Verordnung bis zum 16. Mai verlängert. Zusätzlich setzt die Landesregierung mit der Anpassung der Verordnung die von der Bundesregierung geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes bereits vor dessen Inkrafttreten um.



 Informationsblatt "Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in Baden-Württemberg ab 19. April"





Damit ergeben sich ab dem 19. April für das Handwerk wichtige Änderungen:

  • Ab einer Inzidenz von 100 müssen Kosmetiker schließen.

  • Für den Friseurbesuch wird ein Schnelltest benötigt (s. Definition § 4a ).

  • Vom Schnelltest ausgenommen sind geimpfte und genesene Personen.

  • Erhebliche Auswirkungen hat dies für Friseurdienstleistungen: In Stadt- und Landkreisen, in denen die „Notbremse“ gilt, benötigen Kunden den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder einer bestätigten Corona-Infektion.

  • Hygieneanforderungen: Informationen zum geforderten Hygienekonzept gibt es bei den jeweiligen Berufsgenossenschaften. Konkretisiert wird dies in § 4 der Verordnung.

  • Für sonstige Handwerksbetriebe gelten weiterhin die Regelungen wie bisher:
     FAQ Corona-Verordnung

  • Erweiterung der Impfberechtigung, insbesondere unter  Punkt 13 genannt:
    Personen, die ein Gesundheitshandwerk ausüben und dabei regelmäßig unmittelbaren Patientenkontakt haben. Zu den Gesundheitshandwerken zählen: Augenoptiker/in, Hörakustiker/in, Orthopädieschuhtechniker/in, Orthopädietechniker/in, Zahntechniker/in.

    Personen, die im Bestattungswesen Kontakt zu SARS-CoV-2 infizierten Leichnamen haben



Bereits in der vergangenen Woche hatten sich Bund und Länder darauf geeinigt, bundesweit einheitliche Auflagen für Gebiete mit hohen Infektionszahlen festzulegen. Anschließend wurde eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom Bundeskabinett beschlossen:

 Bundes-Notbremse: Was sich ändern soll





 28. März: Maskenpflicht verschärft

Die baden-württembergische Landesregierung hat eine neue  Corona-Verordnung beschlossen, die zum 29. März 2021 in Kraft tritt.



Bitte beachten Sie: Aufgrund einer Neustrukturierung der Corona-Verordnung ändern sich an einigen Stellen die Paragraphen. Relevant für Handwerksbetriebe (vor allem Friseure, Kosmetiker und Nahrungsmittelhandwerke) sind zukünftig die folgenden Paragraphen: § 13a und § 14 Absatz 1 Nr. 6 und Nr. 9.





 24. März: Doch keine „Osterruhe“

Bundeskanzlerin Angela Merkel hat erneut mit den Ministerpräsidenten der Länder getagt, sich anschließend gegenüber der Presse geäußert und im Bundestag Rede und Antwort gestanden.  Die Beschlüsse zur Osterruhe werden rückgängig gemacht.



ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer kommentiert dies so: Richtige Entscheidung!

„Es ist eine Entscheidung, die jetzt erst recht verantwortungsvolles Handeln von allen verlangt, Gesundheitsschutz nicht zu vernachlässigen. Wir appellieren an alle Betriebe und Beschäftigten des Handwerks, durch Beachtung der AHAL-Regeln und eine Reduzierung der eigenen Kontakte eine Ausbreitung des Virus zu verhindern und auf diese Weise aktiv zur Eindämmung dieser Pandemie beizutragen gemäß unserer Handlungsmaxime: Wir wollen, dass alle gesund bleiben!“

 Komplettes Kommentar lesen



Die Deutsche Handwerks Zeitung ordnet die Rücknahme der Beschlüsse ebenfalls ein:

 Osterruhe zurückgenommen: Handwerk erleichtert



Landeshandwerkspräsident Rainer Reichhold hatte am Tag vor der Rücknahme scharfe Kritik am Vorgehen der Regierung geübt. „Bund und Länder können doch nicht nur den Kopf in den Sand stecken und hoffen, dass die Pandemie verschwindet. Dass die Landesregierung nicht in der Lage ist zu erklären, was die Beschlüsse konkret für das Land und seine Unternehmen bedeuten, macht uns fassungslos. Zum Beispiel beim Ruhetag am 1. April: Hier wird ein Arbeitstag kurzerhand zum Feiertag erklärt, ohne zu sagen, wie das Ganze umgesetzt werden soll.“

 Komplette Kritik lesen





 23. März: Ergebnisse des Bund-Länder-Gipfels

Bund und Länder haben sich darauf verständigt, die aktuellen Regeln bis zum 18. April 2021 zu verlängern.

Im  Beschluss der Bundesregierung wird dies mit dem starken Infektionsgeschehen und der exponentiellen Dynamik begründet.



 Hinweis: Die Anpassung der Corona-Verordnung durch die Landesregierung steht aktuell noch aus. Wir informieren an dieser Stelle, sobald konkrete Regeländerungen beschlossene Sache sind.





15. März: Schnelltests für Grenzpendler

Die Handwerkskammer Karlsruhe kann ihren Mitgliedsbetrieben, die Grenzpendler beschäftigen, aufgrund eines „Memorandum of Understanding“ mit dem Land Baden-Württemberg für die nächsten Wochen (bis Anfang April) kostenlose Testkits für die Testung dieser Personen zur Verfügung stellen. Da es sich um medizinische Tests handelt, müssen die Test von geschultem Personal durchgeführt werden.

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07. März: Kosmetiker/Friseure/Weitere Lockerungen

Die Landesregierung hat am 7. März eine neue  Corona-Verordnung veröffentlicht, listet auf ihrer Website  Häufige Fragen und Antworten zu den Regelungen und bietet einen guten  Überblick zum Download. Für das Handwerk sind vor allem diese Neuerungen wichtig:



  • Körpernahe Dienstleistungen sind seit dem 8. März bei stabilen Inzidenzwerten wieder erlaubt. 
    Dazu zählen unter anderem Kosmetik- und Nagelstudios, kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen. Auch Friseurbetriebe und Barbershops dürfen wieder alle Dienstleistungen anbieten.


  • Der Einzelhandel darf sogenanntes „Click & Meet“ anbieten.
    Kunden können sich nach vorheriger Terminabsprache in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40m² gleichzeitig anwesend sein. Kunden und Beschäftige müssen eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.

     Weitere Details finden Sie auf der Seite der Landesregierung.


  • Grundsätzlich gilt außerdem:
    Die Landesregierung hat sich darauf verständigt, bei den inzidenzabhängigen Lockerungsschritten die Inzidenzen in den Landkreisen als Maßstab zu nehmen (und nicht die landesweite Inzidenz). Fällt in einem Land- oder Stadtkreis die 7-Tage-Inzidenz fünf Tage in Folge unter 50, treten hier weitere Lockerungen in Kraft. In Land- und Stadtkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, treten automatisch mit der „Notbremse“ wieder Verschärfungen in Kraft. Diese betreffen auch die körpernahen Dienstleistungen.

     Weitere Details finden Sie auf der Seite der Landesregierung

    Dort können Sie auch den  aktuellen Inzidenzwert in Ihrem Landkreis nachschlagen.


  • Fragen zu den Schnelltests
    ... klärt das  Bundesgesundheitsministerium auf seiner Website.


 Öffnungsperspektive in fünf Schritten







 04. März: Lockdown und Lockerungen

Am Mittwoch haben Bund und Länder sich auf eine Verlängerung des Lockdowns bis zum 28. März, aber auch auf mögliche Lockerungen verständigt. Neu an den Beschlüssen ist die starke Koppelung der Öffnungsschritte an Inzidenzwerte sowie einen Notfallmechanismus:

 Das sind die neuen Corona-Beschlüsse

 Öffnungsperspektive in fünf Schritten

Die derzeitig geschlossenen körpernahen Dienstleistungsbetriebe – zu denen auch Kosmetikstudios zählen – sollen im nächsten Schritt unter strengen Hygienevorschriften und weiteren Voraussetzungen öffnen dürfen. Sobald uns die konkreten Vorgaben der Landesregierung vorliegen, informieren wir an dieser Stelle.





 03. März: Impfungen für Friseure

Friseure, die in stationären und teilstationären Einrichtungen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen tätig sind und regelmäßig Friseurleistungen bei Bewohnern oder Patienten erbringen, haben mit höchster Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung (§2 CoronaImpfV; STIKO-Stufe 1).

Dieser Anspruch auf eine Impfung muss mit einer Bescheinigung der Einrichtung nachgewiesen werden.



Einen entsprechenden Vordruck bietet das baden-württembergische Sozialministerium auf seiner Website:

 Bescheinigung zur Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2



Nähere Informationen zu den impfberechtigten Personengruppen in Baden-Württemberg finden Sie unter:

 Impfberechtigte Personengruppen in Baden-Württemberg





 01. März: Vorgaben für Friseure

Friseursalons dürfen unter strenger Einhaltung der Hygienemaßnahmen ab dem 1. März öffnen.

Alle Informationen hierzu auf unserer  Sonderseite.





 01. März: Wiederaufnahme der ÜLU in der Bildungsakademie

Die Handwerkskammer Karlsruhe weist darauf hin, dass die Kurse der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung in der Bildungsakademie für alle Lehrlinge, die in diesem Jahr eine Zwischen- oder Abschlussprüfung haben – unter Einhaltung der einschlägigen Abstands- und Hygienevorschriften – ab März wieder in Präsenz stattfinden können.

 Weitere Informationen





 11. Februar: Änderung der Corona-Verordnung

Mit Beschluss vom 10. Februar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 11. Februar 2021 in Kraft.

 Weitere Informationen




 10. Februar: Friseure dürfen wohl wieder öffnen

Friseursalons sollen unter strenger Einhaltung der Hygienemaßnahmen ab dem 1. März öffnen dürfen.

Einen nächsten größeren Öffnungsschritt soll es bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner geben. Dann sollen auch Betriebe mit körpernahen Dienstleistungen wieder aufmachen können.

 Bund-Länder-Beschluss: Lockdown bis 7. März verlängert (tagesschau.de)




 10. Februar: Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden.

Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet - maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

 Weitere Informationen




 04. Februar: Vorerst keine Lockerungen

Die Landsregierung erklärt auf ihrer Internestseite, warum es ihrer Meinung nach zu früh für großflächige Lockerungen der Corona-Maßnahmen ist:

 Warum es jetzt noch zu früh für breite Lockerungen ist




 02. Februar: Exitstrategie des Handwerks

Der  Baden-Württembergische Handwerkstag (BWHT) hat eine Exitstrategie ab dem 15. Februar erarbeitet und an die Landesregierung adressiert. Sie beinhaltet unter anderem diese Forderungen:

  • Bei einer regionalen Inzidenz unter 100 sollen alle Gewerke – auch körpernahe Dienstleistungen wie Friseure und Kosmetiker – ihrer Tätigkeit uneingeschränkt nachgehen dürfen. Außerbetriebliche Aus- und Weiterbildung soll im reduzierten Präsenzbetrieb zulässig sein, wenn es sich um eine Maßnahme mit nachfolgender staatlich anerkannter Prüfung (z.B. Meisterprüfung) handelt und die in Präsenz vermittelten Inhalte für das erfolgreiche Absolvieren der Prüfung (Fachpraxis) unerlässlich sind.

  • Bei einer regionalen Inzidenz unter 80 soll die berufliche Ausbildung außerhalb des Betriebs (insbesondere die ÜBA) im reduzierten Präsenzbetrieb zulässig sein.

  • Bei einer regionalen Inzidenz unter 50 soll das gesamte außerbetriebliche Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebot in Präsenz bei reduziertem Regelbetrieb zulässig sein. Die Bildungsstätten seien offen für die Durchführung von täglichen Schnelltests vor Ort.


Weitere Informationen und die gesamte Exitstrategie finden Sie hier:

 Corona-Pandemie: Die Exitstrategie des Handwerks 




01. Februar: Auszahlung der Dezemberhilfe gestartet

Wie das Bundesministerium für Wissenschaft und Energie in einer  Pressemitteilung berichtet, hat die Auszahlung der Dezemberhilfe begonnen. Die Antragsstellung ist seit dem 22. Dezember möglich; seit dem 5. Januar fließen bereits Abschlagszahlungen.





 23. Januar: Neue Corona-Verordnung

Die Landesregierung hat die  Corona-Verordnung erneut geändert. Die Änderungen treten am 25. Januar bzw. 27. Januar 2021 in Kraft.

Die Änderungen betreffen vor allem die Maskenpflicht. In einigen Bereichen muss künftig eine „medizinische Maske“ statt der bisherigen „Alltagsmaske“ getragen werden.

Dazu zählen zum Beispiel: 

  • der öffentliche Personenverkehr (Züge, Busse, Bahnen etc.)
  • Arztpraxen und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorte
  • der Einzelhandel


 Hinweis: Unter „medizinischen Masken“ sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.





Müssen Beschäftigte während ihrer Schicht durchgängig eine Maske tragen?

In Räumen mit Kundenverkehr ohne einen anderweitigen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz, wie etwa eine Trennvorrichtung aus Plexiglas gilt die Maskenpflicht. Aus infektiologischer Sicht muss gewährleistet sein, dass die Trennscheibe nicht nur frontal zwischen Kunden und Angestellten aufgebaut wird, sondern auch ein seitlicher Schutz besteht. Nur dann kann dieser als gleichwertig zu einem Mundschutz angesehen werden.

Seit dem 1. Dezember gilt die Maskenpflicht auch an Arbeits- und Betriebsstätten, wenn kein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen gehalten werden kann. Diese Pflicht betrifft neben geschlossenen Räumen, insbesondere Flure, Treppenhäuser, Teeküchen, Pausenräume, sanitäre Einrichtungen und sonstige Begegnungsflächen. Davon eingeschlossen sind auch Arbeitsplätze im Freien und Baustellen.

Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, Masken für ihr Personal zur Verfügung zu stellen.

Ab dem 25. Januar 2021 müssen auch hier mindestens medizinische Masken getragen werden. Bei Atemschutzmasken (FFP2/KN95/N95) sind die Arbeitsschutzbestimmungen im Umgang mit solchen Masken einzuhalten. 

 

 Hinweise des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken)

 

 

Müssen Handwerker bei Kunden eine Masken tragen?

Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz bezieht sich auch auf Arbeitsorte. So gilt die Maskenpflicht auch wenn ein Handwerker Arbeiten bei einem Kunden vor Ort ausrichtet und nicht dauerhaft ein Abstand von mindesten 1,5 Metern eingehalten werden kann. 

Ab dem 25. Januar 2021 müssen auch hier mindestens medizinische Masken getragen werden. Bei Atemschutzmasken (FFP2/KN95/N95) sind die Arbeitsschutzbestimmungen im Umgang mit solchen Masken einzuhalten. 

 

 Hinweise des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken)






 21. Januar: Überbrückungshilfe III wird verbessert

Die Überbrückungshilfe III wird nochmals deutlich verbessert: Die Beantragung soll einfacher und die Förderung großzügiger werden, zudem steht sie mehr Unternehmen zur Verfügung als bisher. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert:

 Über­brückungs­hil­fe ver­ein­facht und ver­bes­sert




 20. Januar: Lockdown wird erneut verlängert

Das Wichtigste im Überblick:

  • Die bisher getroffenen Corona-Maßnahmen sollen weiter bis einschließlich 14. Februar gelten.
  • Die „Haushalt + 1 weitere Person –Regelung“ bleibt unverändert.
  • Es soll eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken im ÖPNV und in Geschäften eingeführt werden. Als medizinische Masken gelten OP-Masken sowie Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2.
  • Der Bund plant eine Homeoffice-Pflicht, soweit die berufliche Tätigkeit sie zulässt.
  • Kitas und Schulen bleiben geschlossen. Baden-Württemberg plant die schrittweise Öffnung ab dem 1. Februar, wenn es die Infektionslage zulässt. Ein Konzept befindet sich in der Entwicklung.
 Statement der Landesregierung


 Am 21. Januar wird Ministerpräsident Winfried Kretschmann den Landtag über den Beschluss informieren.

Danach ist mit der Änderung der Corona-Verordnung für Baden-Württemberg zu rechnen.





 18. Januar: Verlängerung/Auszahlung der Hilfsprogramme

  • Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfen wurde bis Ende April verlängert.
  • Die Überbrückungshilfe II kann nun bis Ende März beantragt werden.


Die Deutsche Handwerks Zeitung berichtet:  Fristen für Corona-Hilfen verlängert



Das ist der aktuelle Stand zur Auszahlung:

  • Die vollständige Auszahlung der Novemberhilfen hat begonnen.
    Das  Bundeswirtschaftsministerium informiert.
  • Erste Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe wurden bereits angewiesen.
  • Bei der Überbrückungshilfe III sollen Abschlagszahlungen möglich sein.
    Reguläre Auszahlungen sollen im 1. Quartal 2021 erfolgen.




 11. Januar: Neue Corona-Verordnung

Die Landesregierung hat die bisherigen Lockdown-Maßnahmen durch die neue Corona-Verordnung bis zum 31. Januar 2021 verlängert. Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen ergeben sich speziell für Handwerksbetriebe kaum Änderungen:

  • Abholdienste „Click & Collect“ sind wieder erlaubt

Die verschärften Kontaktbeschränkungen betreffen unmittelbar den privaten Lebensbereich. Berufliche Tätigkeiten wie zulässige Handwerksdienstleistungen bleiben unverändert möglich.



Alle Informationen finden Sie auf der Website der Landesregierung: 

 Änderungen der Corona-Verordnung zum 11. Januar 2021
 Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung
 Übersicht der geschlossenen und geöffneten Einrichtungen/Aktivitäten
 Fragen und Antworten zur Ausgangsbeschränkungen
 Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung




07. Januar: Verlängerung des Lockdowns

Die Landesregierung informiert auf ihrer Website über die  Verlängerung des Lockdowns. Die bestehenden Maßnahmen werden bis zum 31. Januar verlängert. Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg muss noch an die  Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz angepasst werden.



Das Wichtigste zu den finanziellen Hilfsprogrammen im Überblick:

  • Die vollständige Auszahlung der Novemberhilfen beginnt am 10. Januar 2021.
  • Die Anträge für die Dezemberhilfe sind seit Mitte Dezember möglich. Erste Abschlagszahlungen wurden bereits angewiesen.
  • Bei der Überbrückungshilfe III sollen Abschlagszahlungen möglich sein. Reguläre Auszahlungen sollen im 1. Quartal 2021 erfolgen.




 16. Dezember 2020: Neue Corona-Verordnung

Pünktlich zum Start des „Lockdowns“ hat die baden-württembergische Landesregierung die neue Corona-Verordnung veröffentlicht und Fragen und Antworten zur neuen Corona-Verordnung bereitgestellt:

Corona-Verordnung
 Fragen und Antworten zur neuen Corona-Verordnung


Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nachgehen, wenn sie nicht in § 13 der Corona-Verordnung genannt sind:

  • Handwerksbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, sind nicht unmittelbar von den Maßnahmen betroffen und können ihre Dienstleistungen weiterhin anbieten.
  • Handwerksbetriebe dürfen einzelhändlerisch tätig sein, wenn die Handwerks- bzw. Werkstatttätigkeit überwiegt und den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit darstellt. Überwiegt dagegen der Vertrieb, ist dieser zwar zu schließen, der Werkstatttätigkeit darf aber auch in diesem Fall vollumfänglich nachgekommen werden. Als Regelbeispiele gelten Schreinereien mit Küchenstudio und Sanitärbetriebe mit Verkaufsausstellung.
  • Personen dürfen ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie nicht in einer aufgrund der Corona-Regeln zu schließenden Einrichtung tätig sind. So dürfen zum Beispiel mehrere Handwerker aus einer unbeschränkten Anzahl von Haushalten auf einer Baustelle arbeiten – hier gilt seit dem 1. Dezember eine Maskenpflicht.
  • Baumärkte, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Sie dürfen jedoch einen Abhol- und Lieferdienst für gewerbliche Kunden und Landwirte einrichten.


Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, müssen schließen. Dazu gehören :

  • Kosmetikstudios
  • Nagelstudios (mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen)
  • Kosmetische Fußpflege
  • Massagestudios (mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen)
  • Tattoo- und Piercingstudios
  • Laser- und IPL-Studios für kosmetische Behandlungen
  • Friseurbetriebe
  • Barbershops
  • Sonnenstudios und Solarien 


Für Gesundheitshandwerker besonders wichtig sind diese neuen Regelungen:

Handwerksbetriebe aus dem Bereich der Körperpflege müssen seit dem 16. Dezember 2020 schließen. Dazu zählen Friseursalons, Barbershops, Kosmetikstudios und ähnliche Betriebe. Die Maßnahmen sind zunächst bis zum 10. Januar 2021 befristet – eine Verlängerung ist aber möglich.

 Die Verbote bis zum 10. Januar gelten unabhängig davon, ob die Dienstleistungen in einem Ladenlokal oder mobil angeboten werden. 

Medizinisch notwendige Behandlungen wie Podologie und Fußpflege bleiben ohne Rezept erlaubt. Fußpfleger und Podologen dürfen diese Behandlungen weiterhin auch ohne ärztliche Verordnung anbieten. Dienstleistungen in Nagelstudios sind im Sinne einer medizinisch notwendigen Behandlung dann zulässig, wenn sie zur Vermeidung oder zur Behandlung zum Beispiel von Pilzerkrankungen, Nagelbettentzündungen bzw. zur Rekonstruktion von pathologisch deformierten Nägeln vorgenommen werden und von entsprechend qualifiziertem Fachpersonal erbracht werden müssen.

 Betriebe, die zusätzlich zu diesen noch erlaubten Dienstleistungen Waren und Produkte verkaufen, dürfen diese weiterhin unter Einhaltung der Quadratmeterbegrenzung an Kunden verkaufen.





Nicht von der Schließung des Einzelhandels betroffen sind unter anderem:

  • der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Metzgereien, Bäckereien und Konditoreien
  • Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker und Augenoptiker
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- und Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen




Alle Infos zur Quadratmeterbegrenzung im Einzelhandel sowie für Mischsortimente finden Sie in den  FAQ zur Corona-Verordnung in den Abschnitten „Welche Regeln gelten für den Einzelhandel?“ und „Was gilt für Mischsortimente?“.





Möglichkeiten des Verkaufs

Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, können ihre Dienstleistungen weiterhin anbieten. Allerdings ist in deren Betriebsstätten und Ladengeschäften der Verkauf von Waren, welche nicht mit handwerklichen Leistungen verbunden sind, untersagt. Eine Ausnahme gilt für notwendiges Zubehör.

Dies bedeutet, dass für Betriebe, die eine handwerkliche Leistung anbieten, der gleichzeitige Verkauf von Waren grundsätzlich nur dann gestattet ist, sofern die handwerkliche Leistung im Vordergrund steht und die Dienstleistung ohne die Ware nicht sinnvoll in Anspruch genommen werden kann.

In diesen Fällen dient der Warenverkauf dem Zweck der Erfüllung der handwerklichen Leistung und ist daher zulässig. Ein Beispiel kann der Verkauf eines Ventils sein, das im Zuge einer Reparatur benötigt wird oder der Ersatzteilverkauf in Werkstätten im Zusammenhang mit der Reparatur eines Fahrzeugs. Ebenfalls erlaubt ist die Inanspruchnahme einer Schreinerdienstleistung zum Bau und späteren Einbau von Küchenmöbeln. Hingegen genügt der zusätzliche Service eines Möbelhauses oder Küchenstudios, bei der Planung zu unterstützen und die Möbel zu liefern und aufzubauen nicht; hier liegt der Betriebsschwerpunkt eindeutig im Warenverkauf.

Ausnahmsweise kann notwendiges Zubehör auch unabhängig von einer Dienstleistung verkauft werden, insofern es sich dabei um typische Verschleißteile handelt, die der Kunde im Wege der Selbstmontage austauschen kann und wenn der Handwerksbetrieb dieses üblicherweise auch verkauft. Hierfür kann sprechen, dass sich diese Zubehörteile üblicherweise auch im Mischsortiment zum Beispiel von Supermärkten erwerben lassen.

Für den KfZ-Bereich können hier beispielsweise die üblichen Betriebsflüssigkeiten genannt werden, die auch an einer Tankstelle erworben werden können. Der reine Abverkauf beispielsweise von Fliesen, die dann durch den Kunden selbst verlegt werden, ist jedoch nicht von der Ausnahme erfasst.

Handwerks- und Dienstleitungsbetriebe steht jedoch die Möglichkeit offen, das gesamte Sortiment im Rahmen von Abhol- und Lieferangeboten zu vertreiben.

Personen dürfen ihrer Arbeit nachgehen, wenn sie nicht in einer aufgrund der Corona-Regeln zu schließenden Einrichtung tätig sind. So dürfen zum Beispiel mehrere Handwerker aus einer unbeschränkten Anzahl von Haushalten auf einer Baustelle arbeiten – hier gilt allerdings seit dem 1. Dezember eine Maskenpflicht. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Hygieneauflagen aus § 4 der Corona-Verordnung des Landes sowie zur gesundheitlichen Fürsorge gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz und § 618 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet. 

Baumärkte, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Sie dürfen jedoch einen Abhol- und Lieferdienst für gewerbliche Kunden und Landwirte einrichten.



Mehr dazu auch in den FAQs der Landesregierung unter  https://www.baden-wuerttemberg.de.







Unterstützung und Rückfragen

 0721 1600-333

Vom Lockdown betroffene Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler sollen vom Bund weiter finanziell unterstützt werden.

Die sogenannte  Überbrückungshilfe III, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht, soll verbessert werden. 





Persönliche Beratung vor Ort derzeit nicht möglich

Kundinnen und Kunden können die Handwerkskammer für ihre Anliegen leider nicht mehr persönlich besuchen.

Wir sind zu den normalen Servicezeiten für Sie erreichbar:

Montag bis Donnerstag:
7.30 bis 17.30 Uhr

Freitag:
7.30 bis 16.00 Uhr

 



Corona-Update Bildungsakademie

Die Bildungsakademie ist derzeit für Veranstaltungen geschlossen. 

Über Ausnahmen informieren Sie die jeweiligen Sachbearbeiter.

Eine persönliche Beratung vor Ort ist momentan leider nicht möglich!