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Bundesarbeitsgericht (BAG) äußert sichGeschlechtsbezogene Entgeltungleichheit

Gleicher Lohn für die gleiche Arbeit ist keine Verhandlungssache. Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 16. Februar 2023 (Az.: 8 AZR 450/21).

 

Mit dem aktuellen Urteil hat das BAG die Verhandlungsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien über die Entlohnung unter Diskriminierungsgesichtspunkten konturiert. So kann die im Vergleich zu einem männlichen Arbeitnehmer geringere Entlohnung einer Kollegin bei gleicher Qualifikation, Erfahrung und auszuübender Tätigkeit nicht damit gerechtfertigt werden, dass der männliche Kollege bei den Gehaltsverhandlungen mehr Geschick bewiesen habe und deswegen eine höhere Vergütung verdiene als die Kollegin. Zwar gibt es keinen explizit normierten Anspruch auf „gleichen Lohn für gleiche Arbeit.“ Insoweit können die Arbeitsvertragsparteien die Arbeitsbedingungen zwar weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich frei vereinbaren. In Bezug auf die Entgelthöhe sind jedoch in jedem Fall die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und des Entgelttransparenzgesetzes zu beachten.

 

Bislang liegt zu dem BAG-Urteil lediglich eine Pressemitteilung vor:

 www.bundesarbeitsgericht.de




 

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Veröffentlicht am 27.02.2023.