
Einrichtungen dürfen seit dem 4. Mai wieder öffnen.Fußpflege
04.05.2020
Ähnlich der Regelungen für das Friseurhandwerk, hat das Land nun auch den Besuch medizinischer und nicht medizinischer Fußpflegeeinrichtungen reglementiert. Ab sofort dürfen auch hier nur noch Behandlungen nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Die Vergabe der Termine hat so zu erfolgen, dass Verdichtungen in den Warte- und Dienstleistungsbereichen nicht entstehen können und ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern jederzeit gewährleistet ist.
Kundinnen und Kunden haben während des Aufenthaltes in der Fußpflegeeinrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung (sogenannte Alltagsmaske) und Beschäftigte eine medizinische Maske zu tragen.
Neben weiteren Schutz- und Hygienevorgaben regelt die Landesverordnung, dass Begleitpersonen grundsätzlich die Einrichtung ebensowenig betreten dürfen, wie Beschäftigte und Kundschaft mit akuten Atemwegserkrankungen oder Fieber.