Nach den Vorfällen in der Fleischindustrie hat das Land eine Sonder-Corona-Verordnung erlassen. Sie wirkt sich auch auf Metzgereien aus.Corona: Was gilt für Fleischer in Baden-Württemberg?
Diese Handwerksbetriebe sind betroffen
Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium Baden-Württemberg haben eine gemeinsame Corona-Verordnung zu Arbeits- und Hygienebedingungen in Schlachtbetrieben erlassen.
Die Verordnung tritt zum 14. Juli 2020 in Kraft und gilt für:
- alle Arten von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben,
- alle Arten von Fleischverarbeitungsbetrieben,
- alle Arten von Wildbearbeitungsbetrieben und
- sonstige Betriebe, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen oder behandeln.
Auch das „normale“ Metzgerhandwerk ist betroffen, sofern Betriebsstätten mit mehr als 30 Beschäftigten im Schlacht- und Zerlegebereich bestehen.
Verordnung herunterladen
Corona-Verordnung Schlachtbetriebe und Fleischverarbeitung
Gemäß der definierten Ausnahmeregelungen (§ 7) sind in kleineren und rein fleischverarbeitenden Fleischereien vor allem die Vorgaben zu Abstandsregel (§ 2) und Mund-Nasen-Bedeckung (§ 3) zu beachten.
Die Landesregierung bietet auf einer Sonderseite einen transparenten Überblick.
Ein Interview mit Fleischerverbandspräsident Herbert Dohrmann finden Sie in der DHZ.