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Wirkung für AFBG-Geförderte und Auszubildende BAföG-Novelle

15.08.2022

Am 21. Juli 2022 wurde die 27. BAföG-Novelle im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie wirkt sich auf die Unterhaltsförderung der nach Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geförderten Fortbildungsteilnehmenden und der nach SGB III geförderten Auszubildenden aus.

 

Übergeordnetes Ziel der 27. BAföG-Novelle ist es, mehr Studierende sowie Schülerinnen und Schüler durch das Bafög zu fördern und die Förderkonditionen dabei zu verbessern. Über die Verweise im AFBG auf einzelne Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes haben die in der 27. BAföG-Novelle vorgenommenen Änderungen auch Auswirkungen auf die mit Aufstiegs-BAföG geförderten Fortbildungsteilnehmenden.



Für sie ergeben sich folgende Änderungen:

  • Verweis in § 10 Absatz 2 AFBG auf § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 sowie auf § 13a BAföG: Der bei Vollzeitfortbildungen geleistete monatliche Unterhaltsbeitrag erhöht sich von 398 auf 421 Euro, die Wohnkostenpauschale erhöht sich von 325 auf 360 Euro. Zusätzlich erhöhen sich die Zuschüsse für die Krankenund Pflegeversicherung.

  • Verweis in § 13a und in § 13b Absatz 3 AFBG auf § 18a Absatz 1 BAföG: Die monatliche Einkommensgrenze, bis zu der der Darlehensnehmende von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens freigestellt werden kann, wird erhöht (1.605 statt 1.330 Euro für den Darlehensnehmenden, 805 statt 665 Euro für den Ehegatten/Lebenspartner und 730 statt 605 Euro je Kind). Die monatliche Einkommensgrenze, bis zu der die Rückzahlung der Darlehensrate und der Zinsen gestundet werden kann, wird im selben Umfang erhöht.

  • Verweis in § 17 AFBG auf Abschnitt IV BAföG: Die anzurechnenden Abzüge und Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden, der Eltern sowie des Ehegattens oder des Lebenspartners, die bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs anrechnungsfrei bleiben, werden erhöht.

 

Durch Artikel 4 der 27. BAföG-Novelle wird § 19 Absatz 1 Satz 1 des AFBG direkt geändert. Die Änderung beinhaltet, dass die Anträge für das Aufstiegs-Bafög schriftlich oder elektronisch gestellt werden können. Damit entfällt das Schriftformerfordernis für die Antragstellung im Bewilligungsverfahren.

Die Änderungen mit Auswirkungen auf das AFBG sind am 22. Juli 2022 in Kraft getreten. Der Artikel 3 der 27. BAföG-Novelle richtet sich auf die Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung nach SGB III und zielt auf die damit geförderten Schülerinnen und Schüler. Die in Artikel 3 enthaltenen Regelungen vollziehen für diesen Personenkreis die Anpassungen der Bedarfssätze und Freibeträge im BAföG nach.

 

Diese Änderungen treten am 1. August 2022 in Kraft. 

Die 27. BAföG-Novelle ist im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 26 S. 1150ff. veröffentlicht worden.

Den Wortlaut finden Sie unter  www.bgbl.de.

 

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