
Datenschutzbeauftragter künftig erst ab zwanzig Mitarbeiter nötig.Anpassung Datenschutz
08.07.2019
Im Rahmen des „Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes“ hat der Deutsche Bundestag den Schwellenwert zur Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten von zehn auf 20 Personen verdoppelt. Infolge dieser Anhebung verringert sich die Anzahl der Handwerksbetriebe, die einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, deutlich. Damit wird einer Forderung des Handwerks Rechnung getragen.
Welcher Handwerksbetrieb muss damit künftig einen Datenschutzbeauftragten benennen?
Sind im Betrieb mindestens 20 Personen angestellt, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen.
Als automatisierte Verarbeitung gelten z.B.:
- Nutzung digitaler Kundendateien
- Verwendung von Kundendaten auf einem Tablet-PC oder Smartphone
Infoblatt des ZDH herunterladen
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des ZDH:
Infoblatt "Der betriebliche Datenschutzbeauftragte (DSB)"
Bevor die Neuregelung in Kraft tritt, muss noch der Bundesrat zustimmen.
Die Rechtsberatung der Handwerkskammer Karlsruhe weist daraufhin, dass Handwerksbetriebe, die nach der Änderung keinen Datenschutzbeauftragten mehr bestellen müssen, trotzdem verpflichtet sind, die Vorgaben des Datenschutzrechts einzuhalten.