Schritt für Schritt zur erfolgreichen Eintragung in die HandwerksrolleExistenzgründung im Handwerk

Die Handwerksordnung regelt, welche Berufe zum Handwerk gehören.

 Handwerksordnung (HwO)



Wichtig: Nur Handwerksbetriebe, die sich in die Handwerksrolle eintragen bzw. bei der Handwerkskammer registrieren lassen, sind dazu berechtigt, ein Handwerk selbständig auszuüben.







Die Ausübung eines Handwerks erfordert die Eintragung:

  • in die Handwerksrolle, wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk ausgeübt wird oder
  • in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder
  • in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines handwerksähnlichen Gewerbes



Anlage A

Zulassungspflichtiges Handwerk

Die Selbständigkeit in einem zulassungspflichtigen Handwerk ist Ihnen nur möglich, wenn Sie in der Handwerksrolle eingetragen sind. Die Eintragung ist abhängig von Ihrer Qualifikation. In der Regel handelt es sich dabei um einen Meisterbrief.

Erfüllen Sie selbst nicht die Qualifikation, können Sie einen Betriebsleiter einstellen, der die technisch-fachliche Leitung übernimmt und über den Meisterbrief oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt.

  Liste Berufe Anlage A

Anlage B1 & B2

Zulassungsfreies Handwerk und handwerksähnliches Gewerbe

In den zulassungsfreien Handwerken und den handwerksähnlichen Gewerben können Sie sich ohne weitere Zulassungsvoraussetzungen selbständig machen.

Sie müssen uns allerdings Ihre selbständige Tätigkeit umgehend melden. Nachdem Sie den Antrag eingereicht haben, werden Sie in eines der oben genannten Verzeichnisse eingetragen.

 Liste Berufe Anlage B1 & B2

 


 

Ansprechpersonen

Übersicht



 

Formulare & Anträge

 Übersicht









So gehen Sie vor

Um die Eintragung zu beantragen, füllen Sie den Eintragungsantrag aus und fügen Sie, soweit es sich um ein zulassungspflichtiges Handwerk handelt, eine Kopie Ihres Qualifikationsnachweises bei (z.B. Meisterbrief oder Ausnahmebewilligung).



Hinweis

Das Verfahren gilt ebenso für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe.
Es ist also unabhängig vom Qualifikationsnachweis.
Bitte beachten Sie auch unsere Anträge zu den Ausnahmeregelungen weiter unten.

Einzelunternehmen

  • Eintragungsantrag
  • Qualifikationsnachweis

Wenn Sie als Inhaber keine Qualifikation zur Ausübung des Handwerks besitzen, sondern einen Betriebsleiter anstellen, benötigen Sie zusätzlich noch:

  • Betriebsleitererklärung
  • Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters
  • Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung
  • Arbeitsvertrag




Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

  • Eintragungsantrag
  • Qualifikationsnachweis des jeweiligen Gesellschafters
  • Gesellschaftsvertrag

Wenn Sie als Gesellschafter keine Qualifikation zur Ausübung des Handwerks besitzen, sondern einen Betriebsleiter anstellen, benötigen Sie zusätzlich noch:

  • Betriebsleitererklärung
  • Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters
  • Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung
  • Arbeitsvertrag




GmbH, Unternehmensgesellschaft (UG)(haftungsbeschränkt), AG, OHG, KG, GmbH& Co.KG oder andere inländische und ausländische Gesellschaften

  • Eintragungsantrag
  • Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters (kann auch Geschäftsführer sein)
  • Betriebsleitererklärung (bei angestelltem Betriebsleiter zzgl. Arbeitsvertrag und Sozialversicherungsnachweis, sowie Qualifikationsnachweis)
  • Handelsregisterauszug




Hinweis

In allen Fällen kann die Gewerbeanmeldung nachgereicht werden, wenn ein Eintragungsantrag bereits eingereicht wurde.

Liegt uns der Antrag vor und sind alle Unterlagen vollständig, werden Sie in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke / der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen.

Mit der Eintragung erhalten Sie Ihre Handwerks- bzw. Gewerbekarte sowie eine Willkommensmappe mit allen notwendigen Informationen zu Ihrer Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer Karlsruhe und sind dann zur rechtmäßigen Ausübung des jeweiligen Handwerks berechtigt.

 










Alternative Eintragungsvoraussetzungen

Sollten Sie nicht über eine Meisterprüfung verfügen, finden Sie im Folgenden alternative Eintragungsvoraussetzungen.



Die Handwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen Sie oder Ihr Betriebsleiter als Diplom-Ingenieur oder Ingenieur oder mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in die Handwerksrolle eingetragen werden können. Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
Wer ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt, erhält eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk der Anlage A oder für eine wesentliche Teiltätigkeit dieses Handwerks, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten des Antragsstellers zu berücksichtigen.
Wenn Sie einen Gesellenbrief im gewünschten Handwerk haben und eine Gesellentätigkeit von 6 Jahren und davon mindestens 4 Jahre in leitender Stellung nachweisen können, haben Sie die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung nach § 7b zu beantragen. Dies gilt allerdings nicht für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke.
Eine Möglichkeit, einen Eintrag in der Handwerksrolle zu erlangen besteht darin, eine Ausnahmebewilligung zu beantragen. Hierfür muss neben der nachgewiesenen Sachkunde ein Ausnahmegrund vorliegen, d.h. das Ablegen einer Meisterprüfung stellt für Sie eine unzumutbare Belastung dar. Die Gründe können vielfältig sein, in der Regel wird ein Ausnahmegrund zum Beispiel dann angenommen, wenn ein Alter von ca. 47 Jahren erreicht wurde.

Wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sind, können Sie über eine Ausnahmebewilligung nach § 9 HwO den Eintrag in die Handwerksrolle erreichen.

Voraussetzung ist, dass Sie in einem der oben genannten Staaten eine bestimmte Zeit als Selbständiger oder als Betriebsleiter in einem entsprechenden Handwerk gearbeitet haben. Alternativ haben Sie eine einschlägige fachliche Ausbildung im Ausland erfolgreich absolviert; auch dann können Sie einen Antrag stellen. Ausgenommen von der Anerkennung der Berufstätigkeit sind das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke.