Informations- und Kennzeichnungspflichten ab Juni 2026Gesetzliche Änderungen bei Verbraucherverträgen

Im Laufe des Jahres werden neue EU-Beschlüsse umgesetzt. Hier haben wir die Neuerungen zusammengefasst. 

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Aktualisierungen "Praxis Recht"

Hinsichtlich neuer EU-Gesetzgebungen hat der ZDH seine Handreichungen "Praxis Recht" zum Thema "Verbraucherverträge" aktualisiert. Dort ist im Detail aufgeführt, was auf dieser Seite in aller Kürze zusammengefasst ist.

Hier halten wir Sie über die weiteren Fortschritte und konkreten Umsetzungsvorgaben der jeweiligen Rechtsvorgaben auf dem Laufenden. Zusätzlich bieten wir auch ein  Webinar zum Thema an. 



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1. Aktualisierung der Widerrufsbelehrung im Online-Geschäft

Handwerksbetriebe, die den Abschluss von Verbraucherverträgen über eine Webseite oder App ermöglichen, müssen ab 19. Juni 2026 grundsätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion zur Verfügung stellen. Wer zur Einführung eines elektronischen Widerrufsbuttons verpflichtet ist, muss  auch in der Widerrufsbelehrung darüber informieren. Einen solchen Textbaustein stellt der ZDH zur Verfügung. 

Mehr dazu: Praxis Recht - Widerrufsrecht bei Verträgen mit Verbrauchern 

Mehr zum elektronischen Widerrufsbutton 





2. Informationspflichten bei Nacherfüllungsansprüchen 

Ab voraussichtlich 31. Juli 2026 müssen Handwerksbetriebe bei Nacherfüllungsansprüchen im Rahmen der Mängelgewährleistung bei Verbraucherkaufverträgen neue Informationspflichten erfüllen. Im Kern handelt es sich dabei um die Umsetzung der "Recht auf Reparatur-Richtlinie": Verbraucher müssen über ihr Wahlrecht zwischen einer Nachbesserung und der Lieferung einer mangelfreien Sache informiert werden.

Entscheidet sich der Verbraucher für die Nachbesserung, verlängert sich die Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um 12 Monate. Auch hierüber muss der Verbraucher informiert werden. 

Das Gesetzgebungsverfahren ist zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen. 

Mehr dazu: Praxis Recht - Informationspflichen im geschäftlichen Alltag

 



3. Grafische Darstellung von Pflichtinformationen

Ab 27. September 2026 müssen bei Verbraucherkaufverträgen erweiterte Informationspflichten beachtet werden. So muss etwa auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht und auf Herstellergarantien, die über zwei Jahre hinausgehen, hingewiesen werden. Die Darstellung dieser Hinweise erfolgt per grafischer Darstellung, ähnlich einem Etikett. Diese ist über die verlinkte EU-Verordnung seitens des ZDH bereits einsehbar, eine Vorlage zum Download ist bislang noch nicht verfügbar.

Mehr dazu: Praxis Recht - Informationspflichten im geschäftlichen Alltag





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