Was seit dem 19. Juni 2026 giltWiderrufsbutton für Handwerksbetriebe
Seit dem 19. Juni 2026 müssen Betriebe, die online Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern abschließen, den Widerruf ebenso einfach machen wie die Bestellung. Das bedeutet, eine elektronische Widerrufsfunktion – im allgemeinen Sprachgebrauch: Widerrufsbutton – wird Pflicht.
Beim Widerrufsrecht gibt es für Betriebe viel zu beachten
Dabei muss es sich nicht zwingend um einen klassischen Button handeln. Auch ein eindeutig beschrifteter Hyperlink kann ausreichen. Wichtig ist, dass die Widerrufsfunktion auf der Webseite oder in der App gut sichtbar, leicht zugänglich und hervorgehoben platziert ist und Verbraucher ihren Widerruf darüber unkompliziert elektronisch erklären können. Betroffen sind alle Betriebe, die über ihre Webseite oder App Waren verkaufen oder Leistungen buchen lassen, also klassische Webshops ebenso wie Online-Terminvergaben.
Braucht mein Betrieb einen Widerrufsbutton?
- Als erste Orientierung helfen drei Fragen:
- Schließt der Betrieb Verträge mit Privatkunden?
- Wird der Vertrag über eine Website, App oder ein anderes (auch: externes) Online-System oder Tool geschlossen?
- Besteht für diesen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht?
Treffen diese Punkte zu, muss in der Regel auch die neue Widerrufsfunktion berücksichtigt werden.
Wie muss der Widerrufsbutton umgesetzt werden?
Die Widerrufsfunktion soll für den Kunden einfach zu finden und durchzuführen sein. Die Funktion muss deshalb ständig verfügbar, gut sichtbar und leicht zugänglich sein.
Der Ablauf kann beispielsweise vereinfacht so aussehen:
- Der Kunde klickt auf „Vertrag widerrufen“ oder eine ebenso eindeutige Formulierung.
- Eingabe von Name, Vertragsdaten (z. B. Auftragsnummer), E-Mail-Adresse
- Bestätigung über Button: „Widerruf bestätigen“
- Unverzügliche Eingangsbestätigung per E-Mail mit übermittelten Daten sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.
Ein nicht auffindbarer oder nur über mehrere unnötige Zwischenschritte erreichbarer Link genügt nicht.
Sofern ein Widerrufsbutton eingerichtet werden muss, muss parallel auch der Textbaustein in der Muster-Widerrufsbelehrung angepasst werden, siehe Widerrufsrecht bei Verträgen mit Verbrauchern | ZDH Anlage 2.
Wann ist der Widerrufsbutton für Handwerksbetriebe relevant?
Entscheidend ist nicht, um welche Handwerkerleistung es geht, sondern wie der Vertrag mit dem Kunden zustande kommt. Zur schnellen Orientierung:
- Leistung direkt online gebucht: Der Kunde beauftragt über die Website oder ein Buchungssystem verbindlich eine kostenpflichtige Leistung. Besteht dafür ein Widerrufsrecht, ist der Widerrufsbutton erforderlich.
- Nur Termin oder Anfrage online: Der Kunde vereinbart beispielsweise einen Besichtigungs- oder Beratungstermin. Der eigentliche Auftrag wird erst später erteilt. Dann wird durch die Terminbuchung nicht automatisch ein Vertrag über die Handwerkerleistung geschlossen, es ist daher keine Widerrufsfunktion zur Verfügung zu stellen.
- Vertrag per E-Mail oder Telefon: Auch hier kann ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen. Die spezielle Pflicht zum Widerrufsbutton greift jedoch nicht, da der Vertrag nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wurde.
- Vertrag persönlich abgeschlossen: Wird der Auftrag beispielsweise erst nach einem Vor-Ort-Termin persönlich vereinbart, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen online geschlossenen Vertrag, es muss kein Widerrufsbutton eingerichtet werden.
Wichtig bei Online-Terminbuchungen: Ein angezeigter Preis allein bedeutet noch nicht, dass bereits ein Vertrag zustande kommt. Entscheidend ist, ob der Kunde mit der Buchung tatsächlich eine kostenpflichtige Leistung verbindlich beauftragt.
Was sollten Handwerksbetriebe jetzt tun?
Betriebe mit Online-Buchung oder Bestellfunktion sollten zuerst prüfen: Was schließt der Kunde mit dem letzten Klick tatsächlich ab – nur eine Anfrage beziehungsweise einen Termin oder bereits einen verbindlichen Vertrag?
Kommt online ein Vertrag zustande und besteht ein Widerrufsrecht, sind vor allem diese Punkte wichtig:
- Widerrufsbutton hervorgehoben platziert und leicht erreichbar einbinden
- Übermittlung des Widerrufs durch „Widerruf bestätigen“-Funktion ermöglichen
- Elektronische Eingangsbestätigung einrichten
- Widerrufsbelehrung anpassen und auf die Online-Widerrufsmöglichkeit hinweisen
Eine fehlende oder fehlerhafte Umsetzung kann rechtliche Folgen haben, etwa wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und zusätzliche Kosten. Fehler bei der Widerrufsbelehrung verlängern die die Widerrufsfrist um ein Jahr. Bei Dienst- und Werkleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen auch der Anspruch auf Wertersatz betroffen sein.
Bei Unsicherheit sollte der konkrete Buchungs- und Vertragsablauf rechtlich geprüft werden.
Weitere Informationen: Elektronische Widerrufsfunktion auf Webseiten und in Apps (ZDH)