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Neue Vorschriften zum Werk- und Bauvertrag ab 2018Neues Bauvertragsrecht kommt

18.08.2017

Im nächsten Jahr tritt die Gesetzesreform des Bauvertragsrechts in Kraft. Damit gelten neue Regelungen für alle ab dem 01.01.2018 geschlossenen Werkverträge. Die Reform will das Werkvertragsrecht modernisieren und an die Anforderungen von Bauvorhaben anpassen. Dabei steht nach dem Willen des Gesetzgebers der Verbraucherschutz im Vordergrund. Mit der Novellierung werden spezielle Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architektenvertrag und den Ingenieurvertrag in das Bürgerliche Gesetzbuch neu aufgenommen.

 

Verschärfte Lieferantenhaftung bei mangelhaften Bauprodukten

Gesetzlich geklärt wird die für den Handwerker wichtige Frage, wer bei mangelhaftem Material, das bereits verbaut ist, die Aus- und Einbaukosten trägt. War es bislang so, dass der Handwerksbetrieb grundsätzlich auf den Aus- und Einbaukosten sitzen blieb, will das neue Recht jetzt den Lieferanten in die Pflicht nehmen. Ab dem nächsten Jahr muss der Lieferant verschuldensunabhängig nicht nur das mangelhafte Baumaterial, sondern auch die Aus- und Einbaukosten ersetzen. Dies gilt auch für Baumaterialien, die zwar nicht im Wortsinne eingebaut werden, sondern an ein Bauwerk angebracht werden, wie z.B. Dachrinnen, Leuchten. Ebenso sind mangelhafte Farben und Lacke erfasst, die zum Zwecke der Nacherfüllung abgeschliffen und erneut angebracht werden müssen.

Einziger Wermutstropfen ist, dass die gesetzliche Neuregelung nicht AGB-fest ist. Lieferanten ist es künftig möglich, die Haftung für Aus- und Einbaukosten bei Materialfehlern durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuschließen. Leider ist damit für den Handwerker die rechtliche Unsicherheit verbunden, ob und inwieweit ein solcher Haftungsausschluss durch AGB zulässig sein wird. Langfristig wird nur der Bundesgerichtshof die Hängepartie beenden und Rechtssicherheit schaffen können.



Abschlagszahlungen werden unkomplizierter

Die gesetzliche Neufassung der Abschlagszahlungen mildert die Vorleistungspflicht der Handwerksunternehmen ab. Der Handwerksbetrieb kann künftig unkomplizierter Abschlagszahlungen vom Kunden verlangen. Maßgeblich dabei wird der “Wert der Leistung“ sein, wie er im Angebot des Handwerkers aufgeführt und vereinbart ist.

 

Fiktive Abnahme

Ebenfalls neu gefasst wird die sogenannte fiktive Abnahme. Sie ist für den Handwerker ein wichtiges Instrument gegen die unberechtigte Abnahmeverweigerung durch den Kunden. Die Abnahmefiktion greift immer dann, wenn der Unternehmer dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage gelten künftig Handwerksleistungen auch dann als abgenommen, wenn der Kunde nicht reagiert oder keinen konkreten Mangel benennt. Ist der Kunde ein Verbraucher, muss er zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme über die Möglichkeit der fiktiven Abnahme und die Rechtsfolgen in Textform durch z.B. Telefax oder E-Mail informiert werden.

 

Kündigungsrecht auch für handwerkliche Unternehmer

Das neue Gesetz normiert für den Handwerksunternehmer erstmals das Recht, den Werkvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund kann darin liegen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht leistet. Auch die Teilkündigung ist möglich, wenn die bereits erbrachte Handwerkerleistung abgrenzbar ist. Das heißt die ausstehenden Arbeiten können problemlos noch von einem anderen Handwerksbetrieb ausgeführt werden. Nach der Kündigung kann jede Partei die gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes verlangen. Hierdurch soll einem späteren Streit über den Umfang der erbrachten Leistungen vorgebeugt werden. Bei der Kündigung aus wichtigem Grund sind nur die bereits erbrachten Leistungen zu vergüten. Darüber hinaus kann ein Schadenersatzanspruch möglich sein.

 

Verbraucherbauvertrag

Bei dem neu ins BGB eingefügten, sogenannten Verbraucherbauvertrag hat der Verbraucher künftig das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Zugunsten des Verbrauchers soll mehr Transparenz geschaffen werden, weshalb dem Handwerksunternehmer eine Baubeschreibungspflicht auferlegt wird. Auch muss künftig eine verbindliche Bauzeit vereinbart werden.

 

Das neue Bauvertragsrecht ist die wohl umfangreichste Reform des BGB in jüngster Zeit. Die Rechtsberatung der Handwerkskammer Karlsruhe wird Sie bei Fragen gerne unterstützen.