Auf dieser Seite finden Sie häufig gestellte Fragen zu Gesellenprüfungen.FAQ Gesellenprüfung



Zur Gesellenprüfung / Abschlussprüfung ist zugelassen,
  • wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  • wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung bzw. Teil 1 Prüfung und überbetrieblichen Unterweisungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte/ Ausbildungsnachweise geführt hat und
  • wessen Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Lehrling noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.


Sinn und Zweck der Zwischenprüfung ist die Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes, um gegebenenfalls korrigierend und beratend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. Darüber hinaus soll der Auszubildende mit der Prüfungssituation vertraut gemacht werden. 


Mit dem Erlass von Erprobungsverordnungen wurde für einige Ausbildungsberufe ( weitere Infos beim ZDH) die neue Prüfungsform der so genannten gestreckten Gesellenprüfung eingeführt. Kernpunkt dieser Neuerung ist die Aufwertung der Zwischenprüfung, die nun Bestandteil der Gesellenprüfung ist und je nach Ausbildungsberuf bis zu 40 % in das Gesamtergebnis einfließt.


Den Zeitpunkt der Zwischenprüfung regelt die Ausbildungsordnung. Den Prüfungstag und Ort legt der Prüfungsausschuss bei der zuständigen Innung fest.


Wenn Sie eine Gesellenprüfung/ Abschlussprüfung bereits bestanden haben und nun mit einem Umschulungsvertrag bei der Handwerkskammer eingetragen sind, können Sie sich vom Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde befreien lassen, sofern die Anmeldung zur Prüfung innerhalb von 10 Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt (§ 17 Gesellenprüfungsordnung / Abschlussprüfungsordnung). 


Senden Sie einen formlosen Antrag an die Handwerkskammer mit folgenden Kopien:
  • Zeugnis der abgelegten Prüfung (Gesellen- oder Abschlussprüfung)
  • Abschlussprüfungszeugnisses der Berufsschule
  • Umschulungsvertrages mit Stempel des Maßnahmeträgers


Über eine Befreiung der allgemein bildenden Fächer Gemeinschaftskunde und Deutsch kann die Handwerkskammer nicht entscheiden, da es sich bei diesen Fächern um ein Berufsschul- und nicht um ein Prüfungsfach des schriftlichen Teils der Gesellenprüfung/ Abschlussprüfung handelt. In diesem Fall setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen Berufsschule in Verbindung.


Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, für die Teilnahme an der Zwischenprüfung bzw. Teil 1 der Gesellenprüfung und der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung freizustellen (§ 15 Berufsbildungsgesetz). Die Zeit der Freistellung umfasst auch Wegzeiten und Pausen. 


Auszubildende (altersunabhängig) sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Gesellenprüfung/Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen.


Beispiel:
Die Prüfung findet am Dienstag statt. Der / die Auszubildende ist also am Montag und Dienstag freizustellen. Ist die Prüfung dagegen am Montag, so ist nur am Montag freizustellen, da der Arbeitstag davor (Freitag) nicht unmittelbar vorangeht.


Auszubildende sind von der Zahlung einer Prüfungsgebühr freigestellt (§ 31 Abs. 4 Handwerksordnung), sofern die Anmeldung über den Ausbildungsbetrieb erfolgte. Dann werden die Prüfungskosten dem Ausbildungsbetrieb auferlegt. Die Höhe der Gebühr richtet sich - gleich, ob die Prüfung von der Innung oder der Kammer abgenommen wird - nach der Gebührenordnung der Handwerkskammer Karlsruhe.


Sie beträgt zurzeit für die:
  • Zwischenprüfung/Teil 1 Prüfung: 145 €
  • Gesellenprüfung: 210 €
  • Abschluss- und Umschulungsprüfung: 180 €


Anfallende Fahrt- und Übernachtungskosten zum Beispiel am Ort der Prüfung sind vom Lehrling selbst zu tragen, falls Sie nicht vom Ausbildungsbetrieb übernommen werden.


Sofern von der zuständigen Stelle (Handwerkskammer bzw. Innung) keine Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung gestellt werden, muss der Ausbildungsbetrieb diese dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen, soweit Sie zum Ablegen der Zwischenprüfung bzw. der Teil 1 Prüfung und der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung erforderlich sind, auch soweit die Prüfung erst nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses stattfindet (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz).


Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. 


Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.


Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
(§ 21 Abs. 3 BBiG)


Gesellenprüfung/Abschlussprüfung finden zweimal im Jahr statt. 


Sommerprüfung: die schriftliche Prüfung findet im Mai, die praktische von Juni – August statt.


Winterprüfung: die schriftliche findet im November, die praktische von Dezember bis März des nächsten Jahres statt.


Der Termin der schriftlichen Prüfung wird Ihnen in Ihrer Berufsschule bekannt gegeben. Den Termin der praktischen Prüfung legt der Prüfungsausschuss bei der Innung fest. Die Einladung hierzu erhalten Sie nach Erteilung der Zulassung von der zuständigen Innung. Dort können Sie auch den Prüfungstermin erfragen. 


Unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung soll Ihnen mitgeteilt werden, ob Sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ haben. Hierüber erhalten Sie eine vom Vorsitzenden unterschriebene Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und Ihnen mitzuteilen.


Melden Sie sich schriftlich bei der Handwerkskammer oder direkt bei der Innung mit folgenden Angaben zur Wiederholungsprüfung an:
Termin der nicht bestandenen Prüfung, Ausbildungsberuf, Prüfungsteil der wiederholt werden muss (schriftlichen oder praktischer Teil). 


Auf Antrag ist dem Prüfling binnen eines Monats zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren (§32 Gesellenprüfungsordnung). Zur Akteneinsicht berechtigt ist grundsätzlich nur der Prüfling und gegebenenfalls dessen Anwalt. Andere Personen haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Die geschäftsführende Stelle kann Betriebsinhabern seines Auszubildenden Akteneinsicht gewähren. 


Zu den einsehbaren Prüfungsunterlagen gehören alle für das Prüfungsverfahren relevanten Unterlagen wie die Prüfungsarbeiten, die Einzelbewertungsbogen und die Niederschrift. Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich in den Räumen der geschäftsführenden Stellen nach vorheriger Vereinbarung.


Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses (z.B. Nichtzulassung zur Prüfung, Nichtbestehen der Prüfung) kann der Auszubildende binnen einen Monats ab Zugang der Entscheidung Widerspruch bei der zuständigen Innung oder bei der Handwerkskammer einlegen. Die Handwerkskammer überprüft dann die Entscheidung. Weist die Kammer den Widerspruch nach Überprüfung als unbegründet zurück, kann der Auszubildende binnen einen Monats ab Zugang des Widerspruchsbescheides Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.


Kürzung der Ausbildungszeit
Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen ist einem Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit stattzugeben :
  1. Abgeschlossene Berufsausbildung um 12 Monate
  2. Realschul- oder gleichwertiger Abschluss um 6 Monate
  3. Fachhochschulreife oder Abitur um 12 Monate
  4. Bei einem Lebensalter von 21 Jahren bei Beginn der Ausbildung um 12 Monate
Bitte beachten Sie:
Sofern der Antrag auf Kürzung der Ausbildungszeit nicht vor bzw. bei Beginn der betrieblichen Ausbildung gestellt wurde, ist er innerhalb der ersten 12 Monate nach Lehrzeitbeginn zu stellen.




Verlängerung der Ausbildungszeit
Die Ausbildungszeit kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Verlängerung insbesondere erforderlich ist, um das Ziel der Ausbildung zu erreichen. Gründe für die Verlängerung der Ausbildungszeit liegen in folgenden Fällen vor:
  1. Das Klassenziel der Berufsschule wurde nicht erreicht
  2. Die Ausbildungszeit wurde durch eine mehrmonatige Krankheit, Grundwehrdienst oder Schwangerschaft unterbrochen
  3. Die Gesellen- oder Abschlussprüfung wurde nicht bestanden
Bitte beachten Sie:
Stellen Sie im eigenen Interesse Ihren Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit ohne Verzögerung. Anträge wegen nicht bestandener Prüfung sind unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über das Nichtbestehen zu stellen, spätestens jedoch am 1. März (nicht bestandene Winterprüfung) bzw. 1. September (nicht bestandene Sommerprüfung), nur so ist die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung gewährleistet.




Vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung
Vor Ablauf seiner Ausbildungszeit kann der Lehrling auf Antrag zur Gesellen- oder Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
  1. Bestätigung des Ausbildenden, dass der Lehrling bisher über dem Durchschnitt liegende Leistungen erreicht hat und ihm bis zum vorzeitigen Termin der Gesellenprüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.
  2. Das zuletzt erteilte Berufsschulzeugnis weist in den für die Kenntnisprüfung relevanten Fächern bzw. Bereichen einen Notendurchschnitt von mindestens 2,4aus (in der Regel Halbjahreszeugnis).
  3. Eine betriebliche Ausbildungszeit von mindestens 18 Monaten bei dreijährigen Ausbildungsberufen und von 24 Monaten bei dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufen bis zur vorgezogenen Prüfung wird nicht unterschritten.
  4. Die vorgeschriebenen überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungskurse wurden besucht.
  5. Die vorgeschriebenen Berichtshefte/Ausbildungsnachweise sind geführt.


Die Zulassungsentscheidung zur vorzeitigen Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung wird durch den Gesellen- / Abschlussprüfungsausschuss ausgesprochen.
Bitte beachten Sie:
Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung sind für die Sommerprüfung bis 1. März und für die Winterprüfung bis 1. September zu stellen. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass später eingehende Anträge wegen Fristversäumnis abgelehnt werden müssen.




Antragstellung
Die Anträge sind formlos bei der zuständigen Innung zu stellen. Die entsprechenden Nachweise sind den Anträgen beizufügen.


Der Gesetzgeber hat auch denen, die keine Berufsausbildung absolviert haben (so genannte Externe), die Möglichkeit eingeräumt, an der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung teilzunehmen und so die formale Facharbeiterqualifikation zu erwerben. 


Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will.


Hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.


Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 37 II Handwerksordnung). 


Mehr Informationen finden Sie unter  Gesellenprüfung ohne Berufsausbildung


 










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