Taschenrechner und Kugelschreiber auf einem Blatt Papier. Darauf steht geschrieben Jahresabschluss.
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Ordnungsgelder drohen Veröffentlichung von Jahresabschlüssen

05.12.2022

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) weist aktuell darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Veröffentlichungspflicht von Jahresabschlüssen mit Ordnungsgeldern geahndet wird.

 

Kapitalgesellschaften wie beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie bestimmte andere Unternehmen sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.

 

Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Auch bei einem Verstoß gegen Inhalts- und Formvorschriften des veröffentlichten Jahresabschlusses können entsprechende Bußgeldverfahren eingeleitet werden.



Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021

Für Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen am 31. Dezember 2022 endet (Bilanzstichtag 31. Dezember 2021), wird das BfJ vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.

 

Hinweise für vom Juli-Hochwasser 2021 Betroffene

Die gesetzlichen Pflichten zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen trifft grundsätzlich auch Unternehmen, die vom Hochwasser im Juli 2021 betroffen waren. Sollte ein vom Hochwasser betroffenes Unternehmen den Jahresabschluss 2021 noch nicht eingereicht haben, bittet das BfJ um eine entsprechende Mitteilung. Hierin sollte konkret erläutert werden, in welchem Umfang das Unternehmen vom Hochwasser betroffen und inwieweit es deshalb an der Offenlegung gehindert ist. Es ist zwar keine Verlängerung der Fristen für die Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen möglich, allerdings werden diese Angaben im Verfahren berücksichtigt. Für offene Vollstreckungsforderungen kann beim BfJ schriftlich die zeitlich befristete Stundung der Forderungen beantragt werden. Auch für diesen Fall erläutern Sie bitte konkret, in welchem Umfang Ihr Unternehmen vom Hochwasser betroffen ist und wann Sie mit der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs rechnen.

 

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