Titelbild Verjährung Merkblatt
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Rechtsberatung mit Tipps zum JahresendeVerjährung von Forderungen

25.11..2022

Zum Ende eines Kalenderjahres können Forderungen verjähren.

Prüfen Sie daher jetzt Ihre ausstehenden Forderungen.

 

Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Anspruch, der im Jahr 2019 entstanden ist, verjährt mit Ablauf des 31.12.2022. Betriebe können offene Rechnungen auch nach Eintritt der Verjährung noch einfordern, falls sich der Kunde jedoch auf die Verjährung beruft, kann die Forderung nicht mehr verfolgt und durchgesetzt werden.

Durch Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder  Erhebung einer Klage kann der Eintritt der Verjährung verhindert werden.

Prüfen Sie daher Ihre ausstehenden Forderungen und werden Sie tätig, um Rechtsnachteile zu verhindern. 

 

Detaillierte Informationen zur Verjährung  finden Sie im Merkblatt der Handwerkskammer Karlsruhe:



 

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