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BAG entscheidet zu Verjährungs- und AusschlussfristenUrlaubsabgeltungsanspruch

Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen den generellen Verjährungsregelungen und tariflichen Ausschlussfristen.

 

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, unterliegt der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Hat das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. November 2018 (Az.: C-684/16) geendet und war es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar, Klage auf Abgeltung zu erheben, kann die Verjährungsfrist nicht vor dem Ende des Jahres 2018 beginnen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 31. Januar 2023 (Az.: 9 AZR 456/20).

 

Mit selbem Datum entschied das BAG zudem, dass Urlaubsabgeltungsansprüche nach Maßgabe tarifvertraglicher Ausschlussfristen unter Berücksichtigung der genannten EuGH-Entscheidung verfallen können (Az.: 9 AZR 244/20).

 

Der EuGH hatte in dem vom BAG zitierten Urteil festgestellt, dass der Urlaub nicht ohne weiteres verfällt, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht beantragt. Die Ansprüche könnten nur dann untergehen, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken auf seinen Urlaub verzichtet hat, obwohl er durch den Arbeitgeber tatsächlich in die Lage versetzt wurde, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen (sog. Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers, vgl. UDH-Rundschreiben Nr. 100/18 vom 26. November 2018).

 

Infolge dieses EuGH-Urteils und der zwei vom BAG am 20. Dezember 2022 verkündeten Entscheidungen zum Verfall und zur Verjährung von Urlaubsansprüchen stellte sich die Frage, ob Urlaubsabgeltungsansprüche ebenfalls nur dann Ausschlussfristen und Verjährungsfristen unterliegen, wenn der Arbeitgeber entsprechenden Hinweisobliegenheiten nachgekommen ist.

 

Die Urteile sind aus Sicht der Arbeitgeber des Handwerks zu begrüßen.

Sie stellen klar, dass Urlaubsabgeltungsansprüche hinsichtlich Verjährung und tariflicher Ausschlussfristen mit Blick auf die erwähnte EuGH-Rechtsprechung abweichend von Urlaubsansprüchen in laufenden Arbeitsverhältnissen zu behandeln sind. Anders als jene unterliegen die Urlaubsabgeltungsansprüche den regulären Fristenregimen auch dann, wenn der Arbeitgeber entsprechenden Hinweisobliegenheiten in der Vergangenheit nicht nachgekommen ist. Die Urteile sorgen für die notwendige Rechtssicherheit im Umgang mit den mittlerweile sehr komplexen Urlaubsregeln und entlasten Arbeitgeber, die sich bisher wegen unterlassener Hinweisobliegenheiten in der Vergangenheit (potenziellen) Leistungsklagen ehemaliger Arbeitnehmer ausgesetzt sahen.

 

Die jeweiligen BAG-Pressemitteilungen sind abrufbar unter:

 

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Veröffentlicht am 13.02.2023.