Ab dem 7. Dezember 2023 Neue Regelung zur telefonischen Krankschreibung

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat beschlossen, dass ab dem 7. Dezember 2023 wieder unter bestimmten Voraussetzungen eine Krankschreibung nach telefonischer Anamnese möglich ist. 

Titelbild Telefon Service
Gajus - stock.adobe.com

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 7. Dezember 2023 beschlossen, dass sich Patientinnen und Patienten, sofern keine Videosprechstunde möglich ist, ab diesem Tag unter bestimmten Voraussetzungen wieder telefonisch von ihrer Arztpraxis für bis zu 5 Kalendertage krankschreiben lassen können.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks bewertet die Möglichkeit der Krankschreibung nach telefonischer Anamnese zwar kritisch, begrüßt aber, dass für die beschlossene Neuregelung folgende Einschränkungen gelten: Die Patientin oder der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen.

Die Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses zu diesem Beschluss finden Sie unter:
 Telefonische Krankschreibung zur Entlastung von Praxen und Versicherten wieder möglich - Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de)



Bei Fragen zum Thema: 

Carsten Buderer
Geschäftsbereich Recht / Berufsbildung - Leitung
Geschäftsstelle Berufsbildungsausschuss - Geschäftsführung
Recht - Leitung

Tel. 0721 1600-131

Kontaktformular

Bei redaktionellen Rückfragen: 

Alexander Fenzl
Geschäftsbereich Öffentlichkeitsarbeit - Leitung
Wirtschaftsbeobachtung / Imagekampagne

Tel. 0721 1600-116

Kontaktformular