Rechtsberatung mit Tipps zum JahresendeVerjährung von Forderungen
Betriebe sollten am Jahresende die Verjährung von Forderungen beachten. Denn die Verjährung ändert die rechtliche Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruchs.
Betriebe sollten am Jahresende die Verjährung von Forderungen beachten. Denn die Verjährung ändert die rechtliche Durchsetzbarkeit eines bestehenden Anspruchs.
Ab dem 1. Januar 2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, von der Arbeitsagentur benötigte Arbeitsbescheinigungen elektronisch zu übermitteln.
Nach Auffassung des Gemeinsamen Bundesausschusses wird die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung weiter gebraucht. Daher soll sie nicht, wie ursprünglich beschlossen, zum 30. November 2022 auslaufen, sondern sie wird bis zum 31. März 2023 verlängert.
Die Obergrenze des sogenannten Übergangsbereichs, der gerade auf 1.600 Euro angehoben wurde und in dem Arbeitgeber höhere Beiträge entrichten, wird im Zuge des Entlastungspakets zum 1. Januar 2023 auf 2.000 Euro angehoben.
Der gesetzliche Mindesturlaub verfällt nicht automatisch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. Weist ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht auf den möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen hin und fordert er den Arbeitnehmer nicht zu deren Inanspruchnahme auf, kann ein Urlaubsanspruch nicht verjähren.
Der Bundestag hat am 20. Oktober 2022 die zweckmäßigen Maßnahmen des Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetzes verabschiedet.
Die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld wurden verlängert. Auch Leiharbeitnehmer haben weiterhin Zugang zum Kurzarbeitergeld. Hierzu erhalten Sie die entsprechenden Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.
Nachdem der Bundesminister der Finanzen und einzelne Länder bereits eine Fristverlängerung für die Abgabe der Grundsteuerwerterklärungen in Aussicht gestellt hatten, hat sich die Finanzministerkonferenz nun in ihrer Sitzung am 13. Oktober 2022 darauf geeinigt, die Abgabefrist bundesweit bis zum 31. Januar 2023 zu verlängern.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat das Merkblatt „ZDH-Praxis Arbeitsrecht – Der gesetzliche Mindestlohn“ erarbeitet, das im Umgang mit den neuesten Entwicklungen in diesem Themenbereich unterstützen soll:
Die Bundesagentur für Arbeit stellt klar, dass die aktuellen Preissteigerungen für Energie keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld begründen können, Versorgungsengpässe bei Energie jedoch schon. Die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld werden bis Jahresende verlängert.