Bei der Auftragserteilung von öffentlichen Stellen müssen die Vorschriften und unter Privatpersonen können die Regelungen vereinbart werden. Die Vereinbarung muss aber vor Auftragsausführung erfolgen und der Wortlaut der VOB muss der Gegenseite auch ausgehändigt werden. Ist nichts vereinbart, gilt der Werkvertrag §§ 631ff. BGB.
Die VOB gliedert sich in drei Teile:
- VOB Teil A für die Vergabe von Bauaufträgen
- VOB Teil B für die Vertragsgrundlagen über die Regelung des BGB hinaus mit eigenen Fristen und Anforderungen
- VOB Teil C mit den anzuwendenden Vorschriften zur Bauausführung in jedem Gewerk. Diese gelten aber beim VOB und BGB Vertrag.
Zum Artikel über die VOB des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung