Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Handwerksbetriebs auf Erlass und Zustellung eines Mahnbescheids. Mahnsachen werden in Baden-Württemberg ausschließlich vom Amtsgericht Stuttgart als zentrales Mahngericht im automatisierten Verfahren betrieben.
Für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids gibt es folgende Möglichkeiten:
- Der Antrag kann schriftlich auf besonderen Vordrucken, die Sie im Schreibwarenhandel erhalten, eingereicht werden (Vordruck Mahnbescheid für das automatisierte Verfahren). Der ausgefüllte Vordruck ist an folgende Adresse zu senden: Amtsgericht Stuttgart, Mahnabteilung, Postfach 10 60 07, 70049 Stuttgart
- Der Antrag kann auch über den Online-Dienst „Elektronisches Mahnverfahren“ mit dem amtlichen Vordruck erstellt, ausgedruckt und an das Amtsgericht Stuttgart gesendet werden
- Über den Online-Dienst kann der Antrag außerdem signiert und verschlüsselt über das Internet an das Amtsgericht Stuttgart übermittelt werden.
Wenn der Antrag korrekt ausgefüllt ist, bekommt der säumige Kunde den Mahnbescheid innerhalb weniger Tage zugestellt. Die Gerichtsgebühr wird dem Handwerksbetrieb als Gläubiger in Rechnung gestellt.
Erhebt der Kunde gegen den zugestellten Mahnbescheid Widerspruch, wird der Gläubiger grundsätzlich vom Gericht aufgefordert, weitere Gerichtskosten zu bezahlen und seinen Anspruch innerhalb von zwei Wochen durch Klage zu erheben. In diesem Fall geht das Verfahren in einen Prozess beim zuständigen Amts- oder Landgericht über.
Widerspricht der Kunde gegen den Mahnbescheid nicht oder zu spät, kann der Gläubiger nach einer Frist von zwei Wochen den Vollstreckungsbescheid beantragen.
Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein, wird die Streitsache an das Prozessgericht zur Eröffnung des Streitverfahrens abgegeben. Hat der Schuldner in den vorgegebenen Fristen weder Widerspruch noch Einspruch erhoben, liegt dem Gläubiger ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel vor. Damit kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden.