Sonderregelung gilt für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke
Sollen erstmalig in einem dieser Handwerke in Deutschland Dienstleistungen erbracht werden, kann vor der Dienstleistungserbringung die Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers nachgeprüft werden, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde.
Dienstleistungen in den genannten Handwerken dürfen erst dann erbracht werden, wenn die zuständige Handwerkskammer entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist oder wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.
Der Dienstleistungserbringer soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis unterrichtet werden. Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige Handwerkskammer den Dienstleistungserbringer über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. In diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden.
Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der in Deutschland erforderlichen Ausbildung besteht, muss die zuständige Handwerkskammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit geben, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere durch eine Eignungsprüfung, nachzuweisen.
Nachweis für alle anderen zulassungspflichtigen Handwerke
Staatsangehörigen der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz ist die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk zu gestatten, wenn
- sie in einem dieser Staaten zur Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit wie derjenigen, die sie in Deutschland erbringen wollen, rechtmäßig niedergelassen sind
- und sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen
- für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit wird im Niederlassungsstaat eine bestimmte Berufsqualifikation vorausgesetzt oder
- die Ausbildung für diese Tätigkeit ist im Niederlassungsstaat staatlich geregelt und der Dienstleistungserbringer hat sie erfolgreich abgeschlossen oder
- der Dienstleistungserbringer hat die Tätigkeit als Betriebsverantwortlicher oder Selbständiger mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt und diese Berufserfahrung liegt im Zeitpunkt dieser Anzeige nicht mehr als zehn Jahre zurück.
Ist der Dienstleistungserbringer eine juristische Person oder Personengesellschaft, genügt es, wenn ein Betriebsverantwortlicher dauerhaft bei dem Dienstleistungserbringer beschäftigt ist und über die erforderliche Qualifikation bzw. Berufserfahrung verfügt.
Der Dienstleistungserbringer ist verpflichtet, die beabsichtigte Tätigkeit der zuständigen Handwerkskammer schriftlich anzuzeigen. Gleichzeitig muss er das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen durch entsprechende Unterlagen nachweisen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Dienstleistungserbringung.
Der Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung und einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung hat durch eine Bescheinigung zu erfolgen. Diese ist bei der Stelle im Herkunftsstaat des Dienstleistungserbringers erhältlich, die auch bei Niederlassungsvorgängen für die Ausstellung der sog. EU-Bescheinigung zuständig ist.