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Ausnahmeregelungen der Handwerksordnung

Die Handwerksordnung sieht alternative Möglichkeiten zur Selbständigkeit bzw. zur selbständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks vor, wenn keine Meisterqualifikation vorliegt.

 

Die Handwerksordnung sieht alternative Möglichkeiten zur Selbständigkeit bzw. zur  selbständigen Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks vor, wenn keine Meisterqualifikation vorliegt.

 

Eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO wird erteilt, wenn ein Ausnahmegrund vorliegt und die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen sind.

 

Ausnahmegründe:

 

 

Fortgeschrittenes Alter

  • Bei einem Lebensalter von etwa 47 Jahren ist ein Ausnahmefall anzunehmen, der die Ablegung der Meisterprüfung unzumutbar macht.
  • Bei Inhabern einer Gesellen- oder gleichwertigen Abschlussprüfung, die langjährig (20 Jahre) in dem betreffenden Handwerk in herausgehobener, verantwortlicher oder leitender Stellung tätig waren, ist die Altergrenze herab zu setzen.

 

Gelegenheit zur Betriebsübernahme bzw. Übernahme einer Betriebsleiterposition
Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Übernahme eines Betriebes oder die Übernahme der Funktion des Betriebsleiters für den Antragsteller eine günstige Gelegenheit darstellt, die er nicht ergreifen könnte, wenn ihm die vorherige Ablegung der Meisterprüfung zugemutet würde.

 

Die Ausnahmebewilligung wird befristet erteilt.

 

Ausübung einer Spezialtätigkeit
Ein Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn sich der Antragsteller auf eine begrenzte Spezialtätigkeit aus dem Kernbereich eines Handwerks beschränken will.
z.B. Glaser, beschränkt auf Autoverglasung

 

Lange Wartezeiten
Lange Wartezeiten zur Ablegung der Meisterprüfung (ab 2 Jahren)
Die Ausnahmebewilligung wird befristet erteilt.

 

Outsourcing

  • Bei Arbeitslosigkeit und bei drohender Arbeitslosigkeit in Folge einer Ausgliederung eines Betriebsteils bzw. Umstrukturierung handwerklicher Betriebe;
  • Handwerklicher Betriebsteil wird „rationalisiert“, Antragsteller war mehrere Jahre in dem Bereich tätig und findet aus Mangel an vergleichbaren offenen Stellen in seinem Beruf keine adäquate Stelle.

 

Gesundheitliche Gründe oder körperliche Behinderungen
Erhebliche, nicht nur vorübergehende, gesundheitliche Beeinträchtigung oder körperliche Behinderung. Ein ärztliches Attest vom Amtsarzt ist vorzulegen.

 

Handwerksrechtliche Qualifikation für ein Handwerk, sofern ein anderes Handwerk ausgeübt werden soll
Wenn der Antragsteller die handwerksrechtliche Befähigung für die Ausübung eines bestimmten Handwerks besitzt, mit diesem aber nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist oder dieses nicht ausübt und ein anderes Handwerk ausüben möchte.

 

 

 

Die Nachweise sind zu erbringen durch Vorlage von:

 

  • Prüfungszeugnissen
  • detaillierten Arbeitszeugnissen oder
  • Kenntnisprüfungen.

 

Die Kenntnisprüfungen umfassen folgende Sachgebiete:

  • Theoretische Kenntnisse
  • Praktische Fertigkeiten
  • Betriebswirtschaftliche Kenntnisse

 

Haben Sie Ihre Kenntnisse nach Vorlage des Ausnahmegrundes nachgewiesen, bekommen  Sie die Ausnahmebewilligung erteilt. Die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich von Ihnen als Antragssteller getragen.

 

 

Mit Erhalt der Ausnahmebewilligung kann der Eintrag in die Handwerksrolle erfolgen und Sie sind damit offiziell zur Ausübung des betreffenden Handwerks berechtigt.

 

 

weniger

Die Ausnahmebewilligung kann erteilt werden, wenn Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sind und Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen können:


Nachweise über die Ausbildung und die Berufsausübung

Die bisherige berufliche Erfahrung muss durch eine Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit durch die zuständige Stelle oder Einrichtung des Herkunftsstaates nachgewiesen und die geleistete Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder die Anerkennung der Ausbildung durch eine zuständige Berufsorganisation des Herkunftsstaates nachgewiesen werden.

 

Bitte fügen Sie die Nachweise im Original mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache bei. Die Übersetzung ist durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer vorzunehmen.

 

Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweise

Soweit Sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht aufgrund der Anerkennung der bisherigen Berufsausübung erbringen können, wäre eine Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaates ausgestellten Befähigungsnachweis erforderlich.

 

Bitte legen Sie hierzu eine beglaubigte Kopie des Diploms oder Prüfungszeugnisses mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache und wenn möglich, ergänzende Informationen über den Ausbildungsgang und die Prüfungsinhalte vor. Die Übersetzung ist durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer vorzunehmen.

 

Die Voraussetzungen der Anerkennung sind in den §§ 3 und 4 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung geregelt.

 

Mit dem Nachweis der Berufserfahrung bzw. der Anerkennung Ihres ausländischen Befähigungsnachweises bekommen Sie die Ausnahmebewilligung erteilt. Die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich von Ihnen als Antragssteller getragen.

 

Mit Erhalt der Ausnahmebewilligung kann der Eintrag in die Handwerksrolle erfolgen und Sie sind damit offiziell zur Ausübung des betreffenden Handwerks berechtigt.

weniger

Sie können eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO beantragen, wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind  (z.B. als Inhaber oder Betriebsleiter) und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für das dazukommende Handwerk nachgewiesen haben.

 

Die Nachweise der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können durch Vorlage von

  • Prüfungszeugnissen
  • detaillierten Arbeitszeugnissen
  • formlose Kenntnisprüfungen erfolgen

 

Die Kenntnisprüfungen umfassen folgende Sachgebiete:

  • Theoretische Kenntnisse
  • praktische Fertigkeiten

 

Haben Sie Ihre Kenntnisse nachgewiesen, bekommen Sie die Ausübungsberechtigung erteilt. Die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich von Ihnen als Antragssteller getragen.

Mit Erhalt der Ausübungsberechtigung werden Sie mit dem betreffenden Handwerk eingetragen und sind zur Ausübung berechtigt.

weniger

Nach § 7 b HwO kann durch die Handwerkskammer die Ausübungsberechtigung in allen zulassungspflichtigen Handwerken, mit Ausnahme des Schornsteinfegerhandwerks und den Gesundheitshandwerken, erteilt werden, wenn Sie folgende Nachweise erbringen können:

 

  • Gesellenbrief in dem zu betreibenden oder in einem dafür verwandten Handwerk
  • Sechsjährige Tätigkeit als Geselle in diesem Handwerk und davon mindestens
  • vier Jahre Tätigkeit in leitender Stellung.

Die Nachweise können durch qualifizierte Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder andere aussagekräftige Dokumente erbracht werden. Aus den Bescheinigungen muss sich inhaltlich ergeben, dass eine Gesellentätigkeit und leitende Stellung ausgeübt wurde. Wichtig sind dabei auch Angaben zur vorgeschriebenen Dauer dieser Tätigkeiten von 6 bzw. 4 Jahren.

 

Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn Ihnen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind.

 

Bei einem Nachweis durch Arbeitszeugnisse ist neben der Bezeichnung der Leitungsfunktion (z.B. Vorarbeiter) auch eine konkrete Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten mit Aufgaben und Verantwortungsbereichen erforderlich.

 

Mit dem Nachweis der 6-jährigen Gesellentätigkeit sowie der mindestens 4-jährigen leitenden Stellung bekommen Sie die Ausübungsberechtigung erteilt. Die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich von Ihnen als Antragssteller getragen.

 

Mit Erhalt der Ausnahmebewilligung kann der Eintrag in die Handwerksrolle erfolgen und Sie sind damit offiziell zur Ausübung des betreffenden Handwerks berechtigt

weniger

Kontakt

Walter Bantleon
Rechtsberatung, Starter Center
E-Mail
Telefon: 0721 1600-131
Telefax: 0721 1600-59131
Anne Scherz
Starter Center
E-Mail
Telefon: 0721 1600-125
Telefax: 0721 1600-59125

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