Eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO wird erteilt, wenn ein Ausnahmegrund vorliegt und die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen sind.
Ausnahmegründe:
Fortgeschrittenes Alter
- Bei einem Lebensalter von etwa 47 Jahren ist ein Ausnahmefall anzunehmen, der die Ablegung der Meisterprüfung unzumutbar macht.
- Bei Inhabern einer Gesellen- oder gleichwertigen Abschlussprüfung, die langjährig (20 Jahre) in dem betreffenden Handwerk in herausgehobener, verantwortlicher oder leitender Stellung tätig waren, ist die Altergrenze herab zu setzen.
Gelegenheit zur Betriebsübernahme bzw. Übernahme einer Betriebsleiterposition
Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Übernahme eines Betriebes oder die Übernahme der Funktion des Betriebsleiters für den Antragsteller eine günstige Gelegenheit darstellt, die er nicht ergreifen könnte, wenn ihm die vorherige Ablegung der Meisterprüfung zugemutet würde.
Die Ausnahmebewilligung wird befristet erteilt.
Ausübung einer Spezialtätigkeit
Ein Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn sich der Antragsteller auf eine begrenzte Spezialtätigkeit aus dem Kernbereich eines Handwerks beschränken will.
z.B. Glaser, beschränkt auf Autoverglasung
Lange Wartezeiten
Lange Wartezeiten zur Ablegung der Meisterprüfung (ab 2 Jahren)
Die Ausnahmebewilligung wird befristet erteilt.
Outsourcing
- Bei Arbeitslosigkeit und bei drohender Arbeitslosigkeit in Folge einer Ausgliederung eines Betriebsteils bzw. Umstrukturierung handwerklicher Betriebe;
- Handwerklicher Betriebsteil wird „rationalisiert“, Antragsteller war mehrere Jahre in dem Bereich tätig und findet aus Mangel an vergleichbaren offenen Stellen in seinem Beruf keine adäquate Stelle.
Gesundheitliche Gründe oder körperliche Behinderungen
Erhebliche, nicht nur vorübergehende, gesundheitliche Beeinträchtigung oder körperliche Behinderung. Ein ärztliches Attest vom Amtsarzt ist vorzulegen.
Handwerksrechtliche Qualifikation für ein Handwerk, sofern ein anderes Handwerk ausgeübt werden soll
Wenn der Antragsteller die handwerksrechtliche Befähigung für die Ausübung eines bestimmten Handwerks besitzt, mit diesem aber nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist oder dieses nicht ausübt und ein anderes Handwerk ausüben möchte.
Die Nachweise sind zu erbringen durch Vorlage von:
- Prüfungszeugnissen
- detaillierten Arbeitszeugnissen oder
- Kenntnisprüfungen.
Die Kenntnisprüfungen umfassen folgende Sachgebiete:
- Theoretische Kenntnisse
- Praktische Fertigkeiten
- Betriebswirtschaftliche Kenntnisse
Haben Sie Ihre Kenntnisse nach Vorlage des Ausnahmegrundes nachgewiesen, bekommen Sie die Ausnahmebewilligung erteilt. Die Kosten des Verfahrens werden grundsätzlich von Ihnen als Antragssteller getragen.
Mit Erhalt der Ausnahmebewilligung kann der Eintrag in die Handwerksrolle erfolgen und Sie sind damit offiziell zur Ausübung des betreffenden Handwerks berechtigt.
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