I Kürzung der Ausbildungszeit
Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen ist einem Antrag auf Abkürzung der Ausbildungszeit stattzugeben :
| 1. | Abgeschlossene Berufsausbildung um 12 Monate |
| 2. | Realschul- oder gleichwertiger Abschluss um 6 Monate |
| 3. | Fachhochschulreife oder Abitur um 12 Monate |
| 4. | Bei einem Lebensalter von 21 Jahren bei Beginn der Ausbildung um 12 Monate |
Bitte beachten Sie:
Sofern der Antrag auf Kürzung der Ausbildungszeit nicht vor bzw. bei Beginn der betrieblichen Ausbildung
gestellt wurde, ist er innerhalb der ersten 12 Monate nach Lehrzeitbeginn zu stellen.
II. Verlängerung der Ausbildungszeit
Die Ausbildungszeit kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Verlängerung insbesondere erforderlich ist, um das Ziel der Ausbildung zu erreichen. Gründe für die Verlängerung der Ausbildungszeit liegen in folgenden Fällen vor:
| 1. | Das Klassenziel der Berufsschule wurde nicht erreicht |
| 2. | Die Ausbildungszeit wurde durch eine mehrmonatige Krankheit, Grundwehrdienst oder Schwangerschaft unterbrochen. |
| 3. | Die Gesellen- oder Abschlussprüfung wurde nicht bestanden |
Bitte beachten Sie:
Stellen Sie im eigenen Interesse Ihren Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit ohne Verzögerung.
Anträge wegen nicht bestandener Prüfung sind unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über das Nichtbestehen zu stellen, spätestens jedoch am 1. März (nicht bestandene Winterprüfung) bzw. 1. September (nicht bestandene Sommerprüfung), nur so ist die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung gewährleistet.
III. Vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung
Vor Ablauf seiner Ausbildungszeit kann der Lehrling auf Antrag zur Gesellen- oder Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Bestätigung des Ausbildenden, dass der Lehrling bisher über dem Durchschnitt liegende Leistungen erreicht hat und ihm bis zum vorzeitigen Termin der Gesellenprüfung alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können.
2. Das zuletzt erteilte Berufsschulzeugnis weist in den für die Kenntnisprüfung relevanten Fächern bzw. Bereichen einen Notendurchschnitt von mindestens 2,4 aus (in der Regel Halbjahreszeugnis).
3. Das Zwischenprüfungszeugnis weist einen Notendurchschnitt von mindestens 2,4 aus.
4. Eine betriebliche Ausbildungszeit von mindestens 18 Monaten bei dreijährigen Ausbildungsberufen und von 24 Monaten bei dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufen bis zur vorgezogenen Prüfung wird nicht unterschritten.
5. Die vorgeschriebenen überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungskurse wurden besucht.
6. Die vorgeschriebenen Berichtshefte/Ausbildungsnachweise sind geführt.
Die Zulassungsentscheidung zur vorzeitigen Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung wird durch den Gesellen- / Abschlussprüfungsausschuss ausgesprochen.
Bitte beachten Sie:
Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung sind für die Sommerprüfung bis 1. März und für die Winterprüfung bis 1. September zu stellen. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass später eingehende Anträge wegen Fristversäumnis abgelehnt werden müssen.
IV. Antragstellung:
Die Anträge sind unter Verwendung des Vordrucks bei der Handwerkskammer Karlsruhe zu stellen.
Die entsprechenden Nachweise sind den Anträgen beizufügen.
weniger